Abgeltungsteuer: Zinsen und Dividenden richtig versteuern
Erfahren Sie alles über die Abgeltungsteuer auf Zinsen und Dividenden: Steuersätze inklusive Soli und Kirchensteuer, Freibeträge wie den Sparerpauschbetrag und wann sich die Günstigerprüfung für Sie lohnt.

Auf einen Blick: Die wichtigsten Fakten zur Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist eine Quellensteuer mit einem bundesweit einheitlichen Steuersatz. Deutsche Kreditinstitute behalten die fälligen Beträge bei der Gutschrift von Zinsen oder Dividenden direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab.
| Abgabe | Steuersatz | Effektiver Steuersatz gesamt |
|---|---|---|
| Abgeltungsteuer (ohne Kirchenmitgliedschaft) | 25,00 % | 26,375 % (inklusive Solidaritätszuschlag) |
| Abgeltungsteuer mit 8 % Kirchensteuer | 24,45 % | 27,819 % (inklusive Soli und Kirchensteuer) |
| Abgeltungsteuer mit 9 % Kirchensteuer | 24,39 % | 27,995 % (inklusive Soli und Kirchensteuer) |
Wie viel Abgeltungsteuer zahle ich auf Zinsen und Dividenden?
Auf Zinsen und Dividenden zahlen Sie in Deutschland eine Abgeltungsteuer von pauschal 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Ohne Kirchensteuer ergibt sich daraus eine effektive Gesamtbelastung von genau 26,375 Prozent der steuerpflichtigen Erträge.
Dieser Steuersatz gilt unabhängig von Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Der Solidaritätszuschlag beträgt nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 grundsätzlich 5,5 Prozent der festgesetzten Abgeltungsteuer, wodurch sich die zusätzliche Belastung von 1,375 Prozent der Erträge errechnet.
Was ist die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge?
Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist eine pauschale Erhebungsform der Einkommensteuer auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraph 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die pauschale Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen bundesweit vereinheitlicht.
Inlandsinstitute weisen die Steuersumme direkt bei der Auszahlung an die Finanzämter an. Damit ist die Steuerschuld für den privaten Anleger in der Regel rechtlich vollständig abgegolten, ohne dass die Erträge zwingend in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden müssen.
Warum fällt der Solidaritätszuschlag bei Kapitalanlegern immer an?
Der Solidaritätszuschlag fällt bei Kapitalanlegern immer an, da die gesetzliche Abmilderungsgrenze nicht für die pauschalierte Abgeltungsteuer der Banken gilt. Im Gegensatz zur normalen Einkommensteuer bleibt der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge in voller Höhe bestehen.
Die gesetzliche Regelung in Paragraph 3 Absatz 3 Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 schließt die Anwendung von Freigrenzen auf Kapitalertragsteuern explizit aus. Während die Abgabe für die meisten Steuerzahler im Jahr 2021 bei der regulären Einkommensteuer entfiel, müssen Sparer den Zuschlag auf Kapitalerträge weiterhin entrichten.
Wie wird die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen berechnet?
Die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen ermittelt sich über einen gesetzlichen Ermäßigungsmechanismus, der die Doppelbelastung der Sparer abmildert. Durch diese Sonderregelung in Paragraph 32d Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes reduziert sich die eigentliche Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer.
Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland 8 Prozent oder 9 Prozent. Die Berechnung des effektiven Gesamtsteuersatzes erfolgt über folgende mathematische Formeln und Schritte unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags:
- Berechnung für Bundesländer mit 8 Prozent Kirchensteuer (Satz von 24,45 % Abgeltungsteuer plus 1,345 % Soli und 1,956 % Kirchensteuer ergibt eine Gesamtbelastung von 27,819 %).
- Berechnung für Bundesländer mit 9 Prozent Kirchensteuer (Satz von 24,39 % Abgeltungsteuer plus 1,341 % Soli und 2,195 % Kirchensteuer ergibt eine Gesamtbelastung von 27,995 %).
- Automatische Berücksichtigung dieses Abzugsverfahrens durch die auszahlende Bank mittels des jährlichen Kirchensteuerabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern.
Wie viel Kapitalertrag bleibt steuerfrei?
Ein fester Betrag Ihrer Kapitalerträge bleibt in Deutschland durch den gesetzlichen Sparerpauschbetrag in jedem Kalenderjahr komplett steuerfrei. Erst Erträge, die diese gesetzliche Grenze überschreiten, unterliegen der Abgeltungsteuer.
Für Alleinstehende gilt ein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Für zusammenveranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich dieser anwendbare Freibetrag auf insgesamt 2.000 Euro.
Um diesen Freibetrag direkt bei der Auszahlung zu nutzen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Erteilen Sie Ihrer Bank oder Sparkasse einen formellen Freistellungsauftrag unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer.
- Teilen Sie den Freibetrag bei Bedarf auf mehrere Depots und Konten bei verschiedenen Kreditinstituten sinnvoll auf.
- Passen Sie die erteilten Freistellungsaufträge bei veränderten Ertragserwartungen unterjährig flexibel an.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG?
Die Günstigerprüfung lohnt sich immer dann, wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz niedriger ausfällt als der pauschale Satz der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. In diesem Fall findet eine nachträgliche Besteuerung über die individuelle Einkommensteuererklärung statt.
Nach Paragraph 32d Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes prüft das Finanzamt auf Ihren schriftlichen Antrag hin, ob die Besteuerung nach dem Tarif des allgemeinen Einkommensteuersatzes vorteilhafter ist. Diesen Antrag stellen Sie mit der Steuererklärung über das Ausfüllen des Formulars Anlage KAP.
Wird der Antrag positiv beschieden, versteuern Sie Ihre Zinsen und Dividenden mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer, die die Bank zuvor automatisch einbehalten und abgeführt hat, bekommen Sie vom Finanzamt erstattet.
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag?
Die Abgeltungsteuer beträgt bundesweit einheitlich 25 Prozent. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf diese Steuer ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 26,375 Prozent für den Anleger.
Warum muss ich trotz der Soli-Abschaffung ab 2021 noch Soli auf Dividenden zahlen?
Die Freigrenze, die die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für die Mehrheit der Steuerzahler erwirkte, gilt laut Solidaritätszuschlaggesetz 1995 nicht für die Abgeltungsteuer. Kapitalerträge unterliegen somit immer dem Solidaritätszuschlag.
Wie viel Steuer zahle ich auf Zinsen und Dividenden, wenn ich in der Kirche bin?
Bei Kirchensteuerpflicht reduziert sich die Abgeltungsteuer rechnerisch. Je nach Bundesland zahlen Sie durch den Ermäßigungseffekt insgesamt einen effektiven Steuersatz von 27,819 Prozent oder 27,995 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag.
Was geschieht mit meinen Steuern, wenn ich keinen Freistellungsauftrag eingerichtet habe?
Sollte kein Freistellungsauftrag vorliegen, behält die Bank die Steuern ab dem ersten Euro Ertrag ein und führt sie ab. Sie können sich die zu viel gezahlten Abgaben jedoch über die Anlage KAP in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung zurückholen.