Bilanz oder EÜR: Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Wann müssen Unternehmen eine Bilanz erstellen und wann reicht eine einfache EÜR? Erfahren Sie alles über die neuen Grenzwerte seit 2024 (800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn) und die Ausnahmen für Freiberufler.

Die Grenze zwischen Bilanzierungspflicht und Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird maßgeblich durch die Rechtsform sowie durch den Umsatz und Gewinn eines Betriebs bestimmt. Kapitalgesellschaften müssen rechtlich immer bilanzieren, während Freiberufler ungeachtet ihrer Kennzahlen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen dürfen. Für alle anderen Gewerbetreibenden entscheiden die exakten Schwellenwerte aus dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung.
Wer ist zur Bilanz und wer zur EÜR verpflichtet?
Zur Bilanzierung sind laut Gesetz alle Kapitalgesellschaften sowie gewerbliche Unternehmen verpflichtet, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten.
Nach deutschen Rechtsnormen müssen Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) oder die AG unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Größe immer einen vollständigen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.
Nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende und Freiberufler dürfen dagegen die einfachere Gewinnermittlung über das Zufluss- und Abflussprinzip nutzen.
Das Wichtigste auf einen Blick — Schnellübersicht für Eilige
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) sind laut Gesetz immer zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
- Freiberufler sind gesetzlich generell von der Bilanzierung befreit und nutzen unbegrenzt die EÜR.
- Einzelkaufleute und Gewerbetreibende müssen ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro oder einem Jahresgewinn von 80.000 Euro bilanzieren.
- Kleingewerbetreibende unterhalb dieser Schwellenwerte können ihren Gewinn einfach per EÜR ermitteln.
Was ist der Unterschied zwischen Bilanzierung und EÜR?
| Kriterium | Bilanzierung (Doppelte Buchführung) | Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) |
|---|---|---|
| Erfassungssystem | Zweifache Erfassung jeder Buchung auf Bestands- und Erfolgskonten. | Einfache Gegenüberstellung aller tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. |
| Relevanter Zeitpunkt | Wirtschaftliche Entstehung von Forderungen und Verbindlichkeiten unabhängig von der Zahlung. | Tatsächlicher Zahlungsfluss auf dem Bankkonto oder in bar (Zufluss-/Abflussprinzip). |
| Bestandteile | Erstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie ggf. Anhang. | Ausfüllen des standardisierten amtlichen Formulars Anlage EÜR. |
| Inventurpflicht | Verpflichtende jährliche Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Schulden. | Keine Pflicht zur Durchführung einer körperlichen Inventur. |
Wann greift die Bilanzpflicht nach Handelsrecht (HGB)?
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht betrifft nach § 238 HGB grundsätzlich alle Personen, die im rechtlichen Sinne als Kaufleute eingestuft werden.
Wer ein Handelsgewerbe betreibt und somit im Handelsregister eingetragen ist, muss zwingend Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung führen.
Für Einzelkaufleute sieht das Handelsgesetzbuch jedoch Schulerleichterungen vor. Nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute von den Pflichten des § 238 HGB befreit, sofern sie an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die gesetzlich definierten Werte nicht überschreiten.
Wann gilt die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO?
Die steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO verpflichtet gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte ab dem Überschreiten gesetzlicher Grenzwerte zur Bilanzierung.
Diese steuerlichen Grenzwerte wurden durch die Gesetzgebung zum Wachstumschancengesetz ab dem Jahr 2024 signifikant angehoben.
- Der Schwellenwert für den Gesamtumsatz liegt ab dem Wirtschaftsjahr 2024 bei mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr.
- Der Schwellenwert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb liegt ab dem Wirtschaftsjahr 2024 bei mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
- Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt nicht sofort bei Überschreiten der Grenzwerte, sondern erst nach der expliziten schriftlichen Aufforderung durch das zuständige Finanzamt mit Beginn des darauf folgenden Wirtschaftsjahres.
Für wen ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erlaubt?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung, die nach § 4 Abs. 3 EStG von nicht bilanzierungspflichtigen Personen genutzt werden darf.
Diese Option steht allen Angehörigen der freien Berufe wie Ärzten, Rechtsanwälten oder Journalisten offen. Freiberufler betreiben laut Gewerbeordnung kein Gewerbe und sind daher nie zur handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Bilanzierung verpflichtet.
Ebenso sind Gewerbetreibende ohne Eintragung im Handelsregister zur EÜR berechtigt, sofern ihre wirtschaftlichen Kennzahlen die steuerlichen Grenzwerte des § 141 AO nicht überschreiten.
Bilanzierung vs. EÜR im Direktvergleich nach Rechtsform
| Rechtsform | EÜR zulässig? | Bilanzpflichtig? | Rechtliche Grundlage |
|---|---|---|---|
| GmbH / UG (haftungsbeschränkt) | Nein | Ja, immer | § 238 HGB (Formkaufmann) |
| OHG / KG | Nein | Ja, immer | § 238 HGB (Handelsgesellschaft) |
| Einzelkaufmann (e.K.) unterhalb der Grenzen | Ja | Nein | § 241a HGB |
| Einzelkaufmann (e.K.) oberhalb der Grenzen | Nein | Ja | § 238 HGB |
| Kleingewerbetreibender (nicht e.K.) | Ja, wenn Grenzen unterschritten | Nein, erst bei Überschreitung und Aufforderung | § 4 Abs. 3 EStG / § 141 AO |
| Freiberufler | Ja, unbeschränkt | Nein | § 4 Abs. 3 EStG |
Wann lohnt sich der freiwillige Wechsel von EÜR zu Bilanz?
Ein freiwilliger Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ist für nicht buchführungspflichtige Unternehmer jederzeit zulässig und bietet strategische Vorteile.
Die Bilanzierung bietet Banken bei Kreditverhandlungen eine wesentlich höhere Transparenz und verbesserte Bonitätsbewertungen durch die detaillierte Darstellung von Forderungen und Inventurwerten. Auch bei geplanten Unternehmensverkäufen oder der Aufnahme neuer Gesellschafter ist eine saubere Bilanz vorteilhaft.
Beim freiwilligen Wechsel müssen Unternehmer jedoch die steuerlichen Übergangsregeln beachten. Gewinne und Verluste, die sich durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart doppelt oder gar nicht auswirken würden, müssen über einen Übergangsgewinn berechnet und zeitlich verteilt versteuert werden.
Gilt die Bilanzpflicht auch für Freiberufler?
Nein, Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze oder Gewinne gesetzlich von der Bilanzierung befreit. Sie dürfen ihren steuerlichen Gewinn immer mittels der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Wann muss ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann bilanzieren?
Ein eingetragener Einzelkaufmann (e.K.) muss bilanzieren, sobald er an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss erwirtschaftet. Liegt er unter diesen Werten, greift die Befreiung nach § 241a HGB.
Welche neuen Grenzen gelten ab dem Jahr 2024 für die Buchführungspflicht?
Durch das am 27.03.2024 beschlossene Wachstumschancengesetz wurden die Grenzwerte für die Buchführungspflicht im Steuer- und Handelsrecht angehoben. Seitdem liegen die Grenzen bei 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn.
Ab wann muss man nach Überschreiten der Grenzen tatsächlich bilanzieren?
Die steuerliche Pflicht zur Bilanzierung nach § 141 AO tritt nicht automatisch bei Überschreiten der Grenzen ein. Sie beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die offizielle schriftliche Mitteilung und Aufforderung durch das Finanzamt folgt.
Kann man von der Bilanzierung wieder zurück zur EÜR wechseln?
Ja, ein Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist möglich, wenn die gesetzlichen Grenzwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten wurden und das Finanzamt die Aufhebung der Buchführungspflicht formell bestätigt beziehungsweise die Eintragung im Handelsregister gelöscht wurde.