Einbauküche abschreiben: Nutzungsdauer & Regeln bei Vermietung
Wie schreiben Vermieter eine neue Einbauküche steuerlich richtig ab? Erfahren Sie alles zur 10-jährigen Nutzungsdauer, linearen und degressiven AfA sowie den Grenzen für Erhaltungsaufwand.

Eine Einbauküche in einer vermieteten Immobilie wird steuerlich über eine gewöhnliche Nutzungsdauer von genau 10 Jahren abgeschrieben. Das Steuerrecht behandelt die Küche dabei nicht als Teil des Gebäudes, sondern als ein eigenständiges, einheitliches Wirtschaftsgut. Vermieter können die jährlichen Abschreibungen als Werbungskosten geltend machen.
Auf einen Blick: Die wichtigsten Fakten zur Küchenabschreibung
- Reguläre Nutzungsdauer: Die steuerliche Abschreibung einer kompletten Einbauküche erfolgt einheitlich über einen Zeitraum von 10 Jahren.
- Eigenständiges Wirtschaftsgut: Eine Küche gilt rechtlich nicht als Gebäudebestandteil, sondern muss separat vom Gebäude abgeschrieben werden.
- Keine sofortige Vollabschreibung: Die Anschaffung einer kompletten neuen Küche kann nicht sofort in voller Höhe als Erhaltungsaufwand verbucht werden.
- Wahlrecht ab Mitte 2025: Für Neuanschaffungen steht neben der linearen Methode zeitweise auch die degressive Abschreibung zur Verfügung.
Wie wird eine Einbauküche bei Vermietung abgeschrieben?
Eine vermietete Einbauküche wird linear mit jährlich genau 10 Prozent ihrer gesamten Anschaffungskosten steuerlich abgeschrieben.
Diese Abschreibung erfolgt über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Anschaffungskosten umfassen neben den Möbeln auch alle fest integrierten Elektrogeräte und die Spüle. Alle diese Komponenten bilden für die Abschreibung eine untrennbare steuerliche Einheit.
Nutzungsdauer Einbauküche: Was sagt das Gesetz?
Laut der offiziellen AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Einbauküche genau 10 Jahre.
Diese steuerliche Einstufung basiert auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil IX R 14/15 vom 3. August 2016 entschieden, dass eine Küche kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung mit dem BMF-Schreiben vom 16. Mai 2017 für alle Steuerpflichtigen verbindlich übernommen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen Wirtschaftsgüter, die länger als ein Jahr genutzt werden, über ihre gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Da die Einbauküche als eigenständiges Wirtschaftsgut gilt, ist ein direkter Sofortabzug der gesamten Anschaffungskosten beim Erst- oder Gesamteinbau gesetzlich ausgeschlossen.
Lineare vs. degressive AfA für Einbauküchen im Vergleich
Vermieter können unter bestimmten Bedingungen zwischen der gleichmäßigen linearen Abschreibung und der zeitlich befristeten degressiven Methode wählen.
| Merkmal | Lineare Abschreibung (AfA) | Degressive Abschreibung (AfA) |
|---|---|---|
| Jährlicher Prozentsatz | Konstant 10 % der Anschaffungskosten | Bis zu 30 % des jeweiligen Restwerts |
| Berechnungsgrundlage | Immer die ursprünglichen Anschaffungskosten | Der verbleibende Buchwert des Vorjahres |
| Gültigkeit und Zeitraum | Dauerhaft anwendbar für alle Küchen | Nur für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 |
| Steuerlicher Haupteffekt | Gleichmäßige Verteilung der Kosten | Sehr hohe Steuerersparnis in den ersten Jahren |
Die gesetzliche Grundlage für die degressive Absetzung für Abnutzung ist in § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Diese Regelung erlaubt maximal das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes, womit bei einer zehnjährigen Nutzungsdauer der Höchstsatz bei 30 Prozent liegt.
Wann ist ein Sofortabzug als Erhaltungsaufwand möglich?
Ein sofortiger Abzug als Erhaltungsaufwand ist nur dann zulässig, wenn Sie einzelne defekte Teile oder Geräte einer bestehenden Küche austauschen.
Wird lediglich eine kaputte Spüle ersetzt oder eine Dunstabzugshaube repariert, handelt es sich um Erhaltungsarbeiten. Diese Kosten können im selben Kalenderjahr vollständig als Werbungskosten abgezogen werden. Der komplette Austausch aller Küchenmöbel und Elektrogeräte hingegen gilt als Neuanschaffung und erzwingt die zehnjährige Abschreibung.
Elektrogeräte als GWG abschreiben: Geht das?
Der Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist nur für einzeln angeschaffte, selbstständig nutzbare Geräte bis 800 Euro netto möglich.
Wird ein einzelner Kühlschrank außerhalb eines Küchenkauf-Gesamtpakets erworben, gilt er als selbstständig nutzbar. Liegt der Kaufpreis unter der gesetzlichen GWG-Grenze von 800 Euro netto, dürfen Sie diesen Sofortabzug nutzen. Geräte, die zusammen mit einer neuen Küche als Einheit geliefert werden, teilen jedoch das steuerliche Schicksal der Küche und müssen über 10 Jahre abgeschrieben werden.
Berechnungsbeispiel: So berechnen Sie die Steuerersparnis
Am Beispiel einer Anschaffung im Wert von 8.000 Euro lässt sich die jährliche steuerliche Entlastung einfach und nachvollziehbar berechnen.
Angenommen, ein Vermieter kauft im Januar eine neue Einbauküche für insgesamt 8.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Einbau. Bei der linearen Abschreibung teilt sich dieser Betrag gleichmäßig auf die gesetzliche Nutzungsdauer auf.
- Ermittlung der Anschaffungskosten: Der Gesamtkaufpreis beträgt 8.000 Euro.
- Berechnung der jährlichen AfA: 8.000 Euro geteilt durch 10 Jahre ergibt 800 Euro Abschreibung pro Kalenderjahr.
- Steuerliche Auswirkung: Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von beispielsweise 30 Prozent mindert dieser Posten die Steuerlast um jährlich 240 Euro.
Wie hoch ist die Nutzungsdauer einer Einbauküche bei Vermietung?
Die Nutzungsdauer einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung beträgt laut den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums exakt 10 Jahre.
Kann ich eine Küche in einer Mietwohnung sofort komplett absetzen?
Nein. Wenn eine komplette Einbauküche neu angeschafft wird, ist eine sofortige Abschreibung im ersten Jahr ausgeschlossen. Die Kosten müssen über 10 Jahre verteilt linear oder degressiv abgeschrieben werden.
Was gilt bei der Erneuerung einzelner Elektrogeräte in einer vermieteten Küche?
Der nachträgliche Austausch einzelner defekter Elektrogeräte in einer bereits vorhandenen Küche kann im Jahr des Kaufs sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden. Alternativ greift bei selbstständig nutzbaren Einzelgeräten bis zu einem Preis von 800 Euro netto die GWG-Regelung.
Gilt die degressive Abschreibung auch für Einbauküchen?
Ja. Für Einbauküchen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, kann gemäß § 7 Abs. 2 EStG die degressive Abschreibung mit bis zu 30 Prozent des jeweiligen Restwerts gewählt werden.