Entfernungspauschale 2026: So viel lässt sich absetzen
Im Steuerjahr 2026 gilt in Deutschland ein einheitlicher Satz von 0,38 Euro pro Entfernungskilometer für die Pendlerpauschale. Erfahren Sie hier alle Details zu Höchstbeträgen und Berechnung.

Auf einen Blick: Die wichtigsten Fakten zur Pendlerpauschale
Im Steuerjahr 2026 können Sie für jeden Arbeitstag eine Pauschale von 0,38 Euro pro vollem Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Diese steuerliche Entlastung gilt nach deutschem Steuerrecht einheitlich für die einfache Wegstrecke zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Der gesetzliche Höchstbetrag liegt pro Kalenderjahr grundsätzlich bei 4.500 Euro, sofern keine Ausnahme greift.
- Kilometerpauschale: Es gilt ein einheitlicher gesetzlicher Satz von 0,38 Euro pro vollem Kilometer für die einfache Wegstrecke.
- Jahreshöchstbetrag: Der maximale Abzugsbetrag ist pro Kalenderjahr grundsätzlich auf eine Grenze von 4.500 Euro gedeckelt.
- Ausnahme für Kraftwagen: Wer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw nutzt, darf die Höchstgrenze überschreiten.
- Verkehrsmittel: Der Abzug ist völlig verkehrsmittelunabhängig und gilt somit für Auto, Bahn, Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel.
Wie viel Cent pro Kilometer kann ich 2026 absetzen?
Sie können im Steuerjahr 2026 einheitlich 0,38 Euro pro vollem Entfernungskilometer für die einfache Fahrt zu Ihrer Arbeitsstätte steuerlich absetzen.
Die gesetzliche Grundlage für diese Berechnung findet sich in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der pauschale Betrag gilt für jeden Arbeitstag, an dem Sie die Strecke tatsächlich zurückgelegt haben. Er betrifft ausdrücklich nur die einfache Wegstrecke und nicht die Summe aus Hin- und Rückfahrt.
Was ist die Entfernungspauschale und wer hat Anspruch?
Die Entfernungspauschale ist eine gesetzlich geregelte Steuervergütung in Deutschland, die Arbeitnehmern als Werbungskostenpauschale zusteht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entlastet sie Steuerpflichtige bei den Kosten für die tägliche Fahrt zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, unabhängig vom tatsächlich genutzten Verkehrsmittel.
Anspruch auf diese steuerliche Pauschale haben alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit einem Arbeitsweg. Sie müssen Ihre erste Tätigkeitsstätte an den entsprechenden Tagen tatsächlich aufsuchen. Nur so können Sie den gesetzlichen Abzug zeitanteilig für die Steuererklärung geltend machen.
Wie wird die Entfernungspauschale berechnet?
Die Berechnung erfolgt durch die Multiplikation Ihrer tatsächlichen Arbeitstage mit den Entfernungskilometern der einfachen Strecke und dem gesetzlichen Kilometersatz.
- Ermitteln Sie die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage, an denen Sie zur Arbeit gefahren sind.
- Bestimmen Sie die Entfernung für die einfache Wegstrecke in vollen Kilometern.
- Multiplizieren Sie die Arbeitstage mit der Entfernung und dem Pauschalsatz von 0,38 Euro.
- Prüfen Sie, ob Ihr errechnetes Ergebnis unter oder über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegt.
Bei 220 Arbeitstagen und einer Entfernung von 30 Kilometern lautet die Rechnung: 220 Tage mal 30 Kilometer mal 0,38 Euro. Dies ergibt einen abzugsfähigen Gesamtbetrag von 2.508 Euro. Da dieser Wert unter der Grenze von 4.500 Euro liegt, ist er voll abziehbar.
Gilt die Pauschale für alle Verkehrsmittel?
Ja, die Pauschale gilt grundsätzlich für alle Verkehrsmittel wie Auto, Bahn, öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad völlig verkehrsmittelunabhängig.
| Verkehrsmittel | Satz pro Kilometer | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Eigener Pkw / Kraftwagen | 0,38 € | Keine Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € |
| Fahrrad / E-Bike | 0,38 € | Gedeckelt auf den jährlichen Höchstbetrag von 4.500 € |
| Öffentliche Verkehrsmittel / Bahn | 0,38 € | Gedeckelt auf den normalen Jahreshöchstbetrag von 4.500 € |
Wann darf die Pendlerpauschale über 4.500 Euro liegen?
Die Pendlerpauschale darf die Obergrenze von 4.500 Euro überschreiten, wenn Sie ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz einsetzen.
Das Einkommensteuergesetz sieht in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vor, dass die Obergrenze von 4.500 Euro für Kraftwagen entfällt. Wer also mit dem eigenen Auto oder einem Leasingfahrzeug weite Strecken zurücklegt, rechnet unbegrenzt ab. Bei anderen Verkehrsmitteln greift der gesetzliche Jahreshöchstbetrag dagegen ausnahmslos.
Was hat sich bei der Pauschale im Vergleich zu früher geändert?
Die wichtigste Änderung betrifft die Abschaffung des gestaffelten Systems und die Vereinfachung auf einen einheitlichen Pauschalsatz für jeden Kilometer.
| Zeitraum | Erste 20 Kilometer | Ab dem 21. Kilometer |
|---|---|---|
| Bis 2021 | 0,30 € | Erhöhter Satz je Kilometer |
| Seit 2022 und für 2026 | 0,38 € | 0,38 € (einheitlich abgegolten) |
Zählt bei der Entfernungspauschale der Hin- und Rückweg?
Nein, für die Entfernungspauschale wird laut § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ausschließlich die einfache Wegstrecke angesetzt.
Kann ich die Pendlerpauschale auch als Bahnfahrer nutzen?
Ja, die Pauschale gilt verkehrsmittelunabhängig auch für Fahrten mit der Bahn, allerdings gedeckelt auf maximal 4.500 Euro im Jahr.
Gibt es beim eigenen Auto eine Höchstgrenze von 4.500 Euro?
Nein, bei der Nutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens entfällt diese Höchstgrenze für die Steuererklärung.
Wie viele Arbeitstage darf ich für die Steuererklärung ansetzen?
Sie dürfen nur die tatsächlichen Arbeitstage ansetzen, an denen Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte wirklich aufgesucht haben; im Beispiel werden oft 220 Tage veranschlagt.