Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Steuerklasse II und Freibetrags-Höhe im Detail
Kompakter Ratgeber zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG: Erfahren Sie alles über die Voraussetzungen, die genaue Freibetragshöhe ab dem zweiten Kind und die richtige Beantragung beim Finanzamt.

Sie erhalten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entweder fortlaufend über die Steuerklasse zwei oder nachträglich über Ihre Steuererklärung. Diese steuerliche Vergünstigung mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen und senkt dadurch direkt Ihre zu zahlende Einkommensteuer.
Auf einen Blick: Das Wichtigste zum Entlastungsbetrag
- Der Grundfreibetrag beträgt seit dem Steuerjahr zweitausenddreiundzwanzig exakt 4.260 Euro jährlich für das erste Kind.
- Ab dem zweiten Kind steigt der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro pro weiteres Kind an.
- Voraussetzung ist das Merkmal alleinstehend und der Bezug von Kindergeld oder einem Kinderfreibetrag.
- Angestellte nutzen am besten den monatlichen Lohnsteuerabzug über den Wechsel in die Steuerklasse II.
- Bei einem Auszug eines Kindes oder einer neuen Partnerschaft erfolgt eine monatsgenaue Kürzung um ein Zwölftel.
Welchen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekomme ich?
Alleinerziehende Steuerzahler erhalten für das erste Kind einen Freibetrag von mindestens 4.260 Euro pro Kalenderjahr als direkte Steuerentlastung.
Dieser steuermindernde Betrag wird direkt von Ihrer Einkommenssumme abgezogen. Dadurch sinkt der Teil Ihres Einkommens, auf den Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Bei mehreren kindergeldberechtigten Kindern im Haushalt erhöht sich dieser Betrag stufenweise.
Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist ein steuerlicher Freibetrag im deutschen Steuerrecht. Er dient dem Ausgleich für die höheren Lebenshaltungskosten von Alleinerziehenden und mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern verringert die festgesetzte Einkommensteuer.
Höhe des Entlastungsbetrags nach Kinderanzahl
Die gesetzliche Höhe beträgt für das erste Kind 4.260 Euro pro Kalenderjahr und erhöht sich für jedes weitere Kind.
Gemäß § 24b Abs. 2 EStG wird für jedes zusätzliche Kind ein Erhöhungsbetrag gewährt. Falls die gesetzlichen Kriterien nicht während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen vorliegen, schreibt § 24b Abs. 4 EStG eine zeitanteilige monatliche Kürzung um jeweils ein Zwölftel vor.
| Anzahl der berücksichtigten Kinder | Jährlicher Freibetrag gesamt | Zusätzlicher Erhöhungsbetrag |
|---|---|---|
| 1 Kind | 4.260 Euro | 0 Euro |
| 2 Kinder | 4.500 Euro | 240 Euro |
| 3 Kinder | 4.740 Euro | 480 Euro |
| 4 Kinder | 4.980 Euro | 720 Euro |
Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt erfüllt sein?
Sie müssen laut § 24b Abs. 3 EStG zwingend das Kriterium alleinstehend erfüllen, um den Freibetrag zu beanspruchen.
- Sie leben ledig, rechtskräftig geschieden, dauernd getrennt oder verwitwet.
- Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegen.
- Mindestens ein Kind ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet.
- Ihnen steht für dieses Kind Kindergeld oder der steuerliche Kinderfreibetrag zu.
„Lebt eine weitere volljährige Person mit Ihnen zusammen in einer Wohnung, wird eine gemeinsame Haushaltsführung vermutet. Sie können diese Vermutung gegenüber dem Finanzamt jedoch schriftlich widerlegen.”
§ 24b Abs. 3 EStG
Wie und wo beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Sie beantragen den Steuervorteil entweder fortlaufend über das Verfahren zur Lohnsteuermäßigung oder rückwirkend im Rahmen Ihrer jährlichen Steuererklärung.
- Weg 1: Wechseln Sie über das ELSTER-Portal aktiv in die Steuerklasse II, damit der monatliche Grundbetrag direkt beim Lohnsteuerabzug abgezogen wird.
- Weg 2: Tragen Sie den Freibetrag alternativ im jährlichen Steuerformular bei der Anlage Kind in den Zeilen fünfundvierzig bis einundfünfzig ein.
- Verwenden Sie für den Lohnsteuerabzug des laufenden Jahres das offizielle Formular für die Lohnsteuer-Ermäßigung.
Wie wird der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind beantragt?
Der gesetzliche Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind wird vom Arbeitgeber in der Steuerklasse II nicht selbstständig berücksichtigt.
Für jedes weitere Kind müssen Sie einen gesonderten Lohnsteuer-Freibetrag beim Finanzamt einrichten lassen. Nutzen Sie hierfür gezielt das Dokument zur Lohnsteuer-Ermäßigung zusammen mit der entsprechenden Anlage Kinder.
Besondere Lebenslagen: Wechselmodell und volljährige Kinder
Komplexe Lebenslagen wie das Wechselmodell oder kinderbezogene Altersgrenzen erfordern genaue steuerliche Abgrenzungen der betroffenen Elternteile.
Beim paritätisch ausgeübten Wechselmodell steht der jährliche Steuerfreibetrag demjenigen Elternteil zu, der die Auszahlung des Kindergeldes erhält. Eine hälftige Aufteilung des Freibetrags ist gesetzlich ausgeschlossen. Für volljährige Kinder können Sie den Betrag weiter erhalten, solange ein rechtlicher Anspruch auf Kindergeld wegen Ausbildung besteht.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im aktuellen Steuerjahr?
Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf 4.260 Euro jährlich für das erste Kind und steigt für jedes weitere im Haushalt lebende Kind um zusätzliche 240 Euro.
Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend für das gesamte Jahr beantragen?
Ja. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie den Steuervorteil über Ihre jährliche Einkommensteuererklärung rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr geltend machen.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag, wenn mein neuer Partner bei mir einzieht?
Der Anspruch fällt ab dem Monat des Einzugs weg, da Sie ab diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr als alleinstehend gelten.
Wie wird der Entlastungsbetrag beim echten Wechselmodell zwischen Eltern aufgeteilt?
Eine Aufteilung ist rechtlich ausgeschlossen. Der Freibetrag wird nur demjenigen Elternteil gewährt, welcher sorgeberechtigt ist und das Kindergeld bezieht.
Erhalten Selbstständige ebenfalls den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Ja, Selbstständige können den Entlastungsbetrag über ihre Pflicht-Einkommensteuererklärung mittels Ausfüllen der Anlage Kind vollständig beanspruchen.