# Gewerbesteueranrechnung bei Personengesellschaften nach § 35 EStG

Dieser Leitfaden erklärt die Gewerbesteueranrechnung für Personengesellschaften nach § 35 EStG mit dem aktuellen Faktor 4,0 und zeigt, wie Sie die Doppelbelastung bei Mitunternehmern reduzieren.

**Published:** 2026-07-03  
**Updated:** 2026-07-05  
**Source:** https://aztajournal.com/de/gewerbesteueranrechnung-personengesellschaften-estg

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> Diese Übersicht erklärt die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Personengesellschaften. Sie erfahren, wie der aktuelle Anrechnungsfaktor von 4,0 die Doppelbelastung bei Mitunternehmern mindert, wie der Messbetrag aufgeteilt wird und welche gesetzlichen Höchstgrenzen bei der Einkommensteuererklärung zu beachten sind.

Die Gewerbesteueranrechnung dient dem Zweck, eine doppelte steuerliche Belastung von Mitunternehmern mit der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer weitgehend abzumildern. Gemäß § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.

## Auf einen Blick: Das Wichtigste zur Steuerermäßigung

- **Anrechnungsfaktor**: Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der gesetzliche Faktor das 4,0-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
- **Doppelbelastung vermeiden**: Die Steuerermäßigung neutralisiert die Gewerbesteuer bei Hebesätzen von bis zu 400 Prozent vollständig.
- **Zwei Begrenzungen**: Der Abzug ist durch den Ermäßigungshöchstbetrag sowie die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer nach oben gedeckelt.
- **Gewinnbeteiligung**: Die Aufteilung des Messbetrags erfolgt nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ohne Vorabgewinne.

## Wie funktioniert die Anrechnung der Gewerbesteuer?

Die Anrechnung reduziert direkt die tarifliche Einkommensteuer des Gesellschafters, um eine Doppelbelastung durch zwei Ertragsteuern auf dieselben gewerblichen Einkünfte zu vermeiden.

Da die Personengesellschaft selbst kein Subjekt der Einkommensteuer ist, sondern die Partner als Mitunternehmer einzeln besteuert werden, wird die auf Ebene der Gesellschaft erhobene Gewerbesteuer anteilig auf die Partner übertragen. Diese Verrechnung mindert die Einkommenzahllast der Gesellschafter im Rahmen ihrer privaten Steuererklärung.

## Wer ist anrechnungsberechtigt und wer nicht?

Anrechnungsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, die als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielen.

Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG fallen nicht unter diese Regelung, da sie der Körperschaftsteuer unterliegen und das Einkommensteuergesetz für sie keine Anwendung findet.

| Rechtsform / Unternehmertyp | Anrechnungsberechtigt nach § 35 EStG | Steuerart der Ertragsbelastung |
| --- | --- | --- |
| Einzelunternehmer | Ja | Einkommensteuer und Gewerbesteuer |
| Mitunternehmer (OHG, KG, GbR) | Ja | Einkommensteuer und Gewerbesteuer |
| Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) | Nein | Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer |

## Wie hoch ist der Anrechnungsfaktor nach § 35 EStG?

Der gesetzliche Anrechnungsfaktor beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2020 das 4,0-Fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags.

Zuvor lag dieser Entlastungsfaktor bei dem 3,8-Fachen des Steuermessbetrags. Weist das Finanzamt beispielsweise einer Personengesellschaft für ein bestimmtes Jahr einen Gewerbesteuer-Messbetrag von 3.500 Euro zu, errechnet sich daraus ein theoretisches maximales Anrechnungsvolumen von 14.000 Euro für die Partner.

### Wie wird der Messbetrag bei Personengesellschaften aufgeteilt?

Gemäß § 35 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erfolgt die Aufteilung des Messbetrags strikt nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft.

Wertungen für Vorabgewinne, wie zum Beispiel vereinbarte Gehälter für die Geschäftsführung oder Zinsen für Sonderbetriebskredite, dürfen bei diesem Zuweisungsmaßstab nicht berücksichtigt werden. Der ermittelte Verteilungsschlüssel wird als Prozentsatz auf zwei Nachkommastellen genau kaufmännisch gerundet und im Feststellungsverfahren verbindlich festgeschrieben.

## Welche zwei Obergrenzen begrenzen die Steuerermäßigung?

Die tatsächliche Minderung der tariflichen Einkommensteuer wird durch den Ermäßigungshöchstbetrag sowie durch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer gesetzlich begrenzt.

Diese Begrenzung stellt sicher, dass die Steuerermäßigung weder die auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer übersteigt noch zu einer Erstattung von Steuern führt, die an die Gemeinde gar nicht entrichtet wurden.

| Obergrenze des Gesetzes | Gesetzliche Grundlage | Wirkung in der Praxis |
| --- | --- | --- |
| Ermäßigungshöchstbetrag | § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG | Begrenzt den Abzug auf den exakten Einkommensteueranteil, der rechnerisch auf die Gewerbeeinkünfte entfällt. |
| Tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer | § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG | Verhindert, dass die Anrechnung höher ausfällt als die reale Belastung durch den Hebesatz der Gemeinde. |

## Welche Bescheide sind als Grundlagenbescheide bindend?

Für die endgültige Festsetzung der Einkommensteuer des Gesellschafters sind verfahrensrechtlich drei separate Bescheide als bindende Grundlagenbescheide vorgeschrieben.

1. **Gewerbesteuermessbescheid**: Er wird vom Betriebsfinanzamt für das gesamte Unternehmen ausgestellt und legt den Basis-Messbetrag fest.
2. **Feststellungsbescheid**: Das Finanzamt der Betriebsstätte ermittelt darin die anteiligen Messbeträge für jeden einzelnen Mitunternehmer gesondert und einheitlich.
3. **Gewerbesteuerbescheid**: Der Steuerbescheid der Gemeinde dokumentiert die tatsächliche Zahlungspflicht und bildet die obere Grenze für die Steuerermäßigung.

## Was gilt bei einem Gesellschafterwechsel unter dem Jahr?

Bei einem Gesellschafterwechsel während des laufenden Wirtschaftsjahres steht die Steuerermäßigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur demjenigen zu, der am prägenden Bilanzstichtag als Mitunternehmer beteiligt ist.

Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass der Anspruch auf den anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag rechtlich erst im Moment des Abschlusses des Wirtschaftsjahres entsteht. Wer vor dem vertraglichen oder gesetzlichen Stichtag aus der Personengesellschaft ausscheidet, verliert für diesen Veranlagungszeitraum den direkten Anspruch auf die Gewerbesteueranrechnung.

## Wie läuft die Gewerbesteueranrechnung in der Praxis ab?

Der Ablauf in der Praxis vollzieht sich schrittweise über behördliche Abstimmungen zwischen der Personengesellschaft, den Finanzämtern und den Steuererklärungen der einzelnen Gesellschafter.

1. **Schritt 1**: Die Personengesellschaft reicht ihre Gewerbesteuererklärung bei dem zuständigen Betriebsfinanzamt ein.
2. **Schritt 2**: Das Finanzamt erlässt den Gewerbesteuermessbescheid und leitet den anteiligen Messbetrag im Feststellungsverfahren für die Gesellschafter ab.
3. **Schritt 3**: Die Gesellschafter tragen ihren ermittelten und zugewiesenen Anteil in der eigenen Einkommensteuererklärung in die Anlage G ein.
4. **Schritt 4**: Das Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters prüft die gesetzlichen Höchstgrenzen und zieht die Ermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab.

### Wie wirkt sich ein Hebesatz von über 400 Prozent auf die Anrechnung aus?

Beträgt der Hebesatz der Gemeinde mehr als 400 Prozent, übersteigt die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer das rechnerische Anrechnungsvolumen des 4,0-Fachen. Der übersteigende Teil kann nicht mit der Einkommensteuer verrechnet werden und verbleibt als endgültige finanzielle Belastung beim Unternehmer.

### Werden Vorabgewinnanteile bei der Aufteilung des Messbetrags berücksichtigt?

Nein, Vorabgewinnanteile wie Tätigkeitsvergütungen oder Zinsen für überlassenes Kapital bleiben bei der Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags unberücksichtigt. Maßgebend ist ausschließlich der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel nach § 35 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.

### Kann die Gewerbesteueranrechnung zu einer Steuererstattung führen?

Nein, die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist eine reine Anrechnungsregelung, die maximal die tarifliche Einkommensteuer des jeweiligen Veranlagungszeitraums auf null Euro reduzieren kann. Eine Auszahlung oder ein Vortrag von nicht genutzten Anrechnungsbeträgen in andere Jahre ist gesetzlich ausgeschlossen.
