Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG: Gewerbesteuer optimieren
Die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG erhöhen den steuerlichen Gewerbeertrag um Finanzierungs-, Miet- und Lizenzkosten, sofern der Freibeitrag überschritten wird.

Die Hinzurechnungen erhöhen den steuerlichen Gewinn eines Gewerbebetriebs um bestimmte Finanzierungskosten. Dazu zählen Zinsen, Mieten und Lizenzgebühren, die zuvor den Gewinn gemindert haben. Eine Steuererhöhung erfolgt erst, wenn die Summe den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt.
Das Wichtigste zu den Hinzurechnungen in Kürze
Das Gewerbesteuergesetz sieht vor, dass bestimmte Finanzierungsaufwendungen dem Gewinn hinzugerechnet werden, sofern sie den Freibetrag überschritten haben.
- Ein gesetzlicher Freibetrag von 200.000 Euro schützt kleinere Betriebe vor einer zusätzlichen Steuerbelastung.
- Die ermittelten Aufwendungen werden nach dem Freibetrag pauschal mit 25 Prozent belastet.
- Betroffen sind vor allem Schuldzinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten sowie Lizenzen.
Welche Hinzurechnungen erhöhen Ihren Gewerbeertrag?
Verschiedene Zinsen, Mieten, Pachten, Leasinggebühren sowie Rechteüberlassungen erhöhen als Finanzierungsanteile nachträglich den steuerlichen Gewerbeertrag von Betrieben.
Nach § 8 Nr. 1 GewStG korrigieren die Finanzbehörden den steuerlichen Gewinn eines Unternehmens. Zuvor abgezogene Betriebsausgaben für fremdes Kapital und genutzte Sachgüter werden dem Gewinn hinzugerechnet. Das Gesetz stellt damit die tatsächliche Ertragskraft des Betriebs für die Besteuerung sicher.
Was ist der Zweck hinter § 8 Nr. 1 GewStG?
Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung die Besteuerung des objektiven Ertrags unbeeinflusst von der konkreten Finanzierungsstruktur eines Unternehmens.
Der objektivierte Ertrag stellt die tatsächliche Ertragskraft des Betriebs als Sachkomplex dar. Durch die Anlagevermögensfiktion werden gemietete Wirtschaftsgüter wie Eigentum behandelt. Dies verhindert eine gesetzliche Ungleichbehandlung von eigen- und fremdfinanzierten Unternehmen.
Wie funktioniert das zweistufige Berechnungsschema?
Das Berechnungsschema ermittelt zunächst die anteiligen Rohbeträge der Aufwendungen und rechnet das Ergebnis nach Freibetragsabzug zu einem Viertel hinzu.
Die Berechnung erfolgt strikt in zwei aufeinander folgenden Schritten. Auf der ersten Stufe gelten feste Prozentsätze je nach Aufwandsart. In der zweiten Stufe findet die finale Kürzung statt.
| Aufwandsart / Tatbestand | Rechtsgrundlage | Ansatz für die Summenbildung |
|---|---|---|
| Zinsen und Schuldzinsen | § 8 Nr. 1 lit. a GewStG | 100 % |
| Renten und dauernde Lasten | § 8 Nr. 1 lit. b GewStG | 100 % |
| Gewinnanteile stiller Gesellschafter | § 8 Nr. 1 lit. c GewStG | 100 % |
| Mieten und Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter | § 8 Nr. 1 lit. d GewStG | 20 % |
| Mieten und Pachten unbeweglicher Wirtschaftsgüter | § 8 Nr. 1 lit. e GewStG | 50 % |
| Lizenzen und Konzessionen | § 8 Nr. 1 lit. f GewStG | 25 % |
- Zuerst addiert das Unternehmen alle anteiligen Aufwendungen der Stufe eins zu einer Zwischensumme zusammen.
- Anschließend zieht der Steuerpflichtige von dieser Zwischensumme den gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro ab.
- Der verbleibende positive Überhang wird schließlich pauschal mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Hinzurechnungssatz von 25 Prozent multipliziert.
Wie werden Mieten, Leasing und Pachten hinzugerechnet?
Miet- und Leasingaufwendungen fließen je nach Zuordnung zu beweglichen oder unbeweglichen Gütern mit zwanzig oder fünfzig Prozent ein.
Die Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Kraftfahrzeuge fließt zu 20 Prozent in die Summe. Für qualifizierte Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt eine reduzierte Bemessungsgrundlage von 10 Prozent. Die Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gewerbeimmobilien fließt zu 50 Prozent ein. Laut Bundesfinanzhof gehört auch die umgelegte Grundsteuer zu den hinzuzurechnenden Aufwendungen.
Wann müssen Zinsen, Renten und Lizenzen addiert werden?
Zinsen, Renten und Lizenzkosten müssen addiert werden, soweit sie bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns abgezogen wurden.
Entgelte für Schulden fließen vollumfänglich zu 100 Prozent in den Rohbetrag ein. Auch Renten und Gewinnanteile für stille Gesellschafter werden vollständig angesetzt. Gebühren für die Nutzung zeitlich überlassener Rechte fließen mit 25 Prozent ein. Hiervon ausgenommen sind Lizenzen, die Unternehmen ausschließlich zur Weiterlizenzierung berechtigen.
Welche Ausnahmen gelten für kurzfristige Mietverträge?
Kurzfristig angemietete Wirtschaftsgüter wie Messestände sind von der Hinzurechnung ausgenommen, wenn sie fiktiv als Umlaufvermögen zu qualifizieren sind.
Der Bundesfinanzhof schließt bei sehr kurzen Mietlaufzeiten eine Hinzurechnung aus. Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut beim Mieter fiktiv zum Anlagevermögen gehören würde. Temporär genutzte Gegenstände erfüllen dieses Kriterium des Anlagevermögens meistens nicht.
Ist die Hinzurechnung verfassungskonform?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes trotz des hohen bürokratischen Aufwands vollumfänglich bestätigt.
Der bürokratische Aufwand für Unternehmen ist in der steuerlichen Praxis hoch. Trotzdem stufen die Verfassungsrichter die Regelung als absolut verfassungskonform ein. Das Ziel der Ertragsobjektivierung rechtfertigt diesen Eingriff sachlich.
Wie hoch ist der Freibetrag bei den Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG?
Der Freibetrag liegt gemäß § 8 Nr. 1 GewStG bei 200.000 Euro für die ermittelte Zwischensumme aller Finanzierungsanteile.
Gelten Leasingraten für Firmenwagen als hinzuzurechnende Mieten?
Ja, Leasingraten für Firmenwagen gelten als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter und werden grundsätzlich zu 20 Prozent angesetzt, wobei für reine Elektro- und Hybridfahrzeuge ein ermäßigter Ansatz von 10 Prozent gilt.
Muss die auf den Mieter umgelegte Grundsteuer bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?
Ja, gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehört die auf den Mieter umgelegte Grundsteuer als Teil des Mietaufwands zur Bemessungsgrundlage und wird mit 50 Prozent hinzugerechnet.
Sind Softwarelizenzen bei der Hinzurechnung voll betroffen?
Softwarelizenzen fallen unter die Lizenzen und werden mit 25 Prozent angesetzt, es sei denn, sie dienen ausschließlich der Weiterlizenzierung an Dritte.