Homeoffice steuerlich absetzen: Pauschale & Arbeitszimmer
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Ihre Homeoffice-Kosten ab dem Steuerjahr 2023 optimal absetzen. Wir erklären den Unterschied zwischen der Tagespauschale und dem häuslichen Arbeitszimmer samt allen Voraussetzungen.

Auf einen Blick: So setzen Sie Homeoffice-Kosten ab
Sie können Ihre Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause aus über verschiedene Wege steuerlich geltend machen. Die gesetzlichen Regelungen ab dem Jahr 2023 ermöglichen einen unkomplizierten Steuerabzug über Pauschalen oder den Nachweis tatsächlicher Kosten.
- Tagespauschale: Sie können 6 Euro pro Tag ansetzen, an dem Sie überwiegend im Homeoffice arbeiten.
- Maximaler Jahresbetrag: Die Tagespauschale ist auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
- Tatsächliche Kosten: Liegt der Mittelpunkt Ihrer Arbeit nachweisbar im häuslichen Arbeitszimmer, können Sie alternativ die tatsächlichen Kosten in unbegrenzter Höhe absetzen.
Kann ich meine Homeoffice-Kosten von der Steuer absetzen?
Ja, Sie können Ihre Homeoffice-Kosten steuerlich absetzen, sofern Sie die gesetzlichen Mindestanforderungen an die jeweilige Nutzungsform im jeweiligen Kalenderjahr erfüllen.
Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für das Arbeiten in den eigenen vier Wänden wurde ab dem Steuerjahr 2023 durch den Gesetzgeber grundlegend neu strukturiert. Die gesetzliche Grundlage bildet für Selbstständige und Gewerbetreibende § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c des Einkommensteuergesetzes (EStG), welcher über § 9 Abs. 5 EStG gleichermaßen für Arbeitnehmer im Rahmen der Werbungskosten gilt. Steuerpflichtige müssen sich entscheiden, ob sie die Tagespauschale für lose Arbeitstage nutzen oder ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen.
Wie funktioniert die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale)?
Die Tagespauschale ermöglicht den unkomplizierten Steuerabzug von 6 Euro pro Arbeitstag im Homeoffice ohne Nachweis eines separaten Arbeitszimmers.
Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben, einen Pauschalbetrag ansetzen. Ein separates Arbeitszimmer ist hierfür ausdrücklich nicht erforderlich; die Arbeit kann beispielsweise auch am Küchentisch oder im Wohnzimmer stattfinden. Die Pauschale ist auf maximal 1.260 Euro im Jahr begrenzt, was rechnerisch genau 210 Arbeitstagen entspricht.
Für die Inanspruchnahme der Tagespauschale gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie müssen die berufliche Tätigkeit am jeweiligen Kalendertag überwiegend, also für mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit, von zu Hause aus verrichten.
- Sie dürfen für denselben Tag grundsätzlich nicht zusätzlich die Pendlerpauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen.
- Eine Ausnahme beim Zusammentreffen von Pendler- und Tagespauschale gilt nur, wenn Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz (etwa in der Schule bei Lehrkräften) zur Verfügung steht.
Wann ist ein häusliches Arbeitszimmer voll absetzbar?
Ein häusliches Arbeitszimmer ist voll absetzbar, wenn der Raum den qualitativen Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Die steuerliche Berücksichtigung eines echten Arbeitszimmers ist an strenge qualitative Kriterien geknüpft, welche in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG geregelt sind. Ein Abzug ist demnach nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den zeitlichen und inhaltlichen Mittelpunkt Ihrer gesamten Arbeit bildet. Ist diese Voraussetzung erfüllt, haben Sie das Wahlrecht zwischen dem Nachweis der tatsächlichen Kosten oder dem Ansatz einer Jahrespauschale.
| Methode | Betrag | Voraussetzungen & Nachweise |
|---|---|---|
| Tatsächliche Kosten | Unbegrenzte Höhe | Vollständiger Nachweis aller Kosten (anteilige Miete, Strom, Heizung) per Einzelbeleg erforderlich. |
| Jahrespauschale | 1.260 Euro jährlich | Keine Einzelnachweise für Raumkosten nötig; monatliche Kürzung um 1/12 für jeden Monat ohne Erfüllung der Kriterien. |
Homeoffice-Pauschale vs. Häusliches Arbeitszimmer
Der wesentliche Unterschied liegt in den Anforderungen an die Räumlichkeit und dem Ort des Tätigkeitsschwerpunkts.
Um die für Sie optimale steuerliche Methode auszuwählen, sollten Sie die beiden gesetzlichen Modelle direkt vergleichen. Während die Tagespauschale sehr geringe formale Anforderungen stellt, blockiert das häusliche Arbeitszimmer den Abzug, wenn Sie auch einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nutzen können.
| Kriterium | Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) | Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) |
|---|---|---|
| Eigener Raum nötig? | Nein (Küchentisch, Couch oder Ecke ausreichend) | Ja (separater, fast ausschließlich beruflich genutzter Raum) |
| Tätigkeitsmittelpunkt | Nein, auch bei tageweiser Nutzung anwendbar | Ja, muss zwingend den Mittelpunkt der gesamten Arbeit bilden |
| Maximaler Abzug | 1.260 Euro pro Jahr (6 Euro pro Tag) | Unbegrenzt bei tatsächlichen Kosten oder 1.260 Euro Pauschale |
| Belege für Raumkosten | Keine Nachweise erforderlich | Erforderlich bei der Wahl der tatsächlichen Kostenmethode |
Welche Kosten für Arbeitsmittel kann ich zusätzlich absetzen?
Arbeitsmittel können Sie unabhängig von der gewählten Homeoffice-Methode immer zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Kosten für Einrichtungsgegenstände und technische Geräte stehen außerhalb der Beschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer. Diese Aufwendungen fallen unter die allgemeinen Regelungen für Arbeitsmittel und können in Ihrer Steuererklärung frei angegeben werden.
- Büromöbel wie ein ergonomischer Schreibtisch, ein Bürostuhl oder passende Lampen.
- Technische Ausstattung wie beruflich genutzte Monitore, Tastaturen, Laptops, Drucker oder Headsets.
- Laufende Internetkosten und Telefonkosten, welche monatlich pauschal bis zu 20 Euro oder über einen Einzelnachweis des beruflichen Anteils geltend gemacht werden können.
Wie wirkt sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag aus?
Die Homeoffice-Kosten wirken sich steuermindernd aus, sobald Ihre gesamten Werbungskosten die Grenze von 1.230 Euro übersteigen.
Als Arbeitnehmer berücksichtigt das Finanzamt bei Ihrer Einkommensteuererklärung automatisch den gesetzlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser liegt seit dem Steuerjahr 2023 bei 1.230 Euro pro Jahr. Da alle Ihre Homeoffice-Pauschalen und sonstigen Werbungskosten in diesen Pauschbetrag einfließen, profitieren Sie von einer zusätzlichen Steuerentlastung erst dann, wenn die Summe aller berufsbedingten Ausgaben (inklusive Fahrten, Arbeitsmittel und Homeoffice-Kosten) diesen Betrag überschreitet.
Kann ich am selben Tag die Pendlerpauschale und die Homeoffice-Pauschale nutzen?
Nein, das ist grundsätzlich im selben Zeitraum für denselben Tag ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann, wenn Ihnen für die jeweilige Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz in der Betriebsstätte zur Verfügung steht und Sie den Tag aufteilen müssen.
Wie weise ich die Tage im Homeoffice gegenüber dem Finanzamt nach?
Für die Tagespauschale verlangt das Finanzamt in der Regel keine täglichen Einzelnachweise. Es empfiehlt sich jedoch, eine einfache Excel-Tabelle oder einen Kalender mit den tatsächlichen Arbeitstagen im Homeoffice zu führen, um Rückfragen bei der Steuerprüfung schnell und lückenlos beantworten zu können.
Gilt die Homeoffice-Pauschale auch, wenn ich am Küchentisch arbeite?
Ja, die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag wurde vom Gesetzgeber explizit so gestaltet, dass kein abgeschlossenes Arbeitszimmer vorliegen muss. Sie können diese Pauschale auch beanspruchen, wenn Sie Ihre Arbeit am Küchentisch, im Wohnzimmer oder in einer Arbeitsecke ausführen.
Was passiert mit der Jahrespauschale, wenn ich nicht das ganze Jahr im Homeoffice war?
Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht während des gesamten Kalenderjahres den qualitativen Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit gebildet hat, wird die Jahrespauschale von 1.260 Euro zeitanteilig gekürzt. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, wird die Pauschale um ein Zwölftel gekürzt.