Kleinunternehmer-Hinweis auf der Rechnung: Formulierungen für 2026
Erfahren Sie, wie Sie den gesetzlich vorgeschriebenen Kleinunternehmer-Hinweis gemäß § 19 UStG im Jahr 2026 fehlerfrei und rechtssicher auf Ihren Rechnungen platzieren.

Für eine rechtssichere Kleinunternehmer-Rechnung im Jahr 2026 ist ein expliziter Hinweis auf die Steuerbefreiung zwingend erforderlich. Seit dem Inkrafttreten der umfassenden Reform der Kleinunternehmerregelung müssen Sie diesen Verweis als gesetzliche Pflichtangabe auf Ihren Rechnungen ausweisen. Die korrekte Formulierung verhindert teure Nachzahlungen an das Finanzamt und schützt Sie vor Abmahnungen.
Auf einen Blick: Der korrekte Kleinunternehmer-Hinweis
Die gesetzlichen Vorgaben erfordern seit der Reform im Jahr 2025 äußerste Sorgfalt bei der Rechnungsstellung von Kleinunternehmern. Die wichtigsten Kernpunkte zur neuen Hinweispflicht umfassen folgende Aspekte:
- Seit der gesetzlichen Reform gilt eine strikte, unbedingte Pflicht zur Angabe des Befreiungsgrundes auf jeder ausgestellten Rechnung.
- Der Gesetzgeber schreibt keine starre, exakte Formulierung vor; verschiedene Textvarianten sind rechtlich gleichermaßen zulässig.
- Die Nennung des Paragrafen 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist für eine ordnungsgemäße Rechnung in der Praxis absolut notwendig.
Ist der Kleinunternehmer-Hinweis auf der Rechnung Pflicht?
Ja, der Kleinunternehmer-Hinweis auf der Rechnung ist seit der Reform im Jahr 2025/2026 eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangabe für jeden betroffenen Unternehmer.
Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Neufassung des § 19 UStG hat die bisherige bloße Nichterhebung der Umsatzsteuer in eine echte Steuerbefreiung umgewandelt. Durch diesen rechtlichen Systemwechsel wurde der Hinweis auf die Befreiung direkt im Umsatzsteuerrecht verankert. Fehlt dieser Vermerk auf Ihren Rechnungen, entsprechen die Dokumente nicht den rechtlichen Vorgaben.
Kleinunternehmer Rechnung Hinweis: Text-Formulierung im Vergleich
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem offiziellen Schreiben vom 18. März 2025 bestätigt, dass eine verständliche und eindeutige Formulierung ausreicht. Die folgende Übersicht zeigt die am besten geeigneten Textvarianten für Ihren Geschäftsalltag:
| Formulierungsvariante | Rechtliche Einstufung | Empfohlener Einsatzbereich |
|---|---|---|
| Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. | Rechtlich absolut sicher | Universell einsetzbar für alle Dienstleister und Händler |
| Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. | Sehr präzise | Ideal für förmliche Verträge und B2B-Rechnungen |
| Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten. | Klar verständlich | Sehr gut geeignet für Endverbraucher und Privatkunden |
| Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG. | Kompakt und prägnant | Hervorragend für digitale Rechnungen und kurze Belege |
| Dieser Umsatz ist gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. | Formal korrekt | Entspricht exakt der neuen Definition der Steuerbefreiung |
Welche Pflichtangaben gelten für die Kleinunternehmer-Rechnung 2026?
Jede Kleinunternehmer-Rechnung im Jahr 2026 muss genau neun Pflichtangaben enthalten, um vom Finanzamt und von Ihren Kunden vollständig anerkannt zu werden.
- Vollständiger Name und lückenlose Anschrift Ihres Unternehmens sowie des jeweiligen Rechnungsempfängers.
- Ihre persönliche Steuernummer, Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Ihre neue Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.).
- Das offizielle Ausstellungsdatum der jeweiligen Rechnung.
- Eine fortlaufende, einmalige und lückenlose Rechnungsnummer zur eindeutigen Identifizierung des Dokuments.
- Die genaue Leistungsbeschreibung inklusive der Menge der gelieferten Waren oder der Art der sonstigen Dienstleistung.
- Der tatsächliche Lieferzeitpunkt oder der genaue Zeitraum der erbrachten Leistung.
- Das fällige Gesamtentgelt in einer einzigen Summe ohne Aufteilung in Netto- und Steuerbeträge.
- Ein unmissverständlicher Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.
- Bei der Abrechnung von Leistungen mittels einer Gutschrift das zwingende Wort 'Gutschrift'.
Häufige Fehler: Was darf nicht auf der Rechnung stehen?
Der schwerwiegendste Fehler auf einer Kleinunternehmer-Rechnung ist der separate Umsatzsteuerausweis in Form von Steuersätzen wie 19 Prozent oder konkreten Steuerbeträgen.
Falls Sie fälschlicherweise Umsatzsteuer ausweisen, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt sofort, ohne dass Ihnen dadurch der vorteilhafte Status als Kleinunternehmer entzogen wird. Zudem führt das einfache Weglassen des Hinweises auf § 19 UStG zu einer formell fehlerhaften Rechnung, die Ihr Kunde berechtigterweise zur Korrektur zurückweisen kann. Ein vermeintlicher Verzicht auf die Regelung durch bloßes Ausweisen der Steuer auf der Rechnung ohne vorherige offizielle Erklärung beim Finanzamt ist rechtlich unwirksam.
Reicht die Formulierung 'Keine Mehrwertsteuer da Kleinunternehmer' aus?
Nein, diese Formulierung reicht im Jahr 2026 in der Regel nicht aus. Seit der Reform der Kleinunternehmerregelung wird ein konkreter Verweis auf den Befreiungsgrund beziehungsweise auf den Paragrafen 19 des Umsatzsteuergesetzes dringend verlangt, um rechtliche Unsicherheiten und Beanstandungen durch Finanzbehörden zu vermeiden.
Was passiert, wenn ich den Hinweis nach § 19 UStG auf der Rechnung vergesse?
Wenn Sie den Hinweis auf der Rechnung vergessen, ist das Dokument fehlerhaft und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie müssen die Rechnung stornieren und korrigiert neu ausstellen, da Ihr Kunde andernfalls Probleme beim Vorsteuerabzug bekommt oder das Finanzamt die Rechnung beanstanden kann.
Kann ich trotz Kleinunternehmerregelung freiwillig Umsatzsteuer ausweisen?
Nein, Sie können nicht auf einzelnen Rechnungen freiwillig Umsatzsteuer ausweisen. Wenn Sie zur Regelbesteuerung wechseln möchten, müssen Sie dies dem Finanzamt vorab verbindlich erklären; ein einfacher Ausweis der Steuer auf einer Rechnung verpflichtet Sie lediglich zur Abführung dieser Steuer, ohne die Vorteile der Regelbesteuerung nutzen zu können.
Brauche ich zwingend eine KU-IdNr. für meine Rechnung?
Nein, eine KU-IdNr. ist nicht zwingend erforderlich, wenn Sie alternativ Ihre herkömmliche Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung angeben. Die neue Kleinunternehmer-Identifikationsnummer dient jedoch als datenschutzfreundliche Alternative im täglichen Rechnungsverkehr.