# Reverse-Charge-Verfahren: Alles zu § 13b UStG

Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Umsatzsteuerschuld bei Dienstleistungen aus dem EU-Ausland auf den deutschen Unternehmer. Erfahren Sie alles zu den Voraussetzungen nach § 13b UStG und wie Sie den steuerlichen Nulleffekt nutzen.

**Published:** 2026-07-03  
**Updated:** 2026-07-05  
**Source:** https://aztajournal.com/de/reverse-charge-verfahren-13b-ustg

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> Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Umsatzsteuerschuld beim Einkauf von Dienstleistungen oder Werklieferungen aus dem EU-Ausland auf den deutschen Empfänger. Dies setzt voraus, dass beide Partner Unternehmer sind, der Dienstleister im EU-Ausland sitzt und die Leistung im Inland steuerbar ist. In der Praxis führt dies meist zu einem steuerneutralen Nulleffekt.

## Auf einen Blick: Das Wichtigste zum EU-Reverse-Charge

- **Steuerschuldumkehr**: Die gesetzliche Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer geht vom ausländischen Leistungserbringer auf den inländischen Leistungsempfänger über.
- **B2B-Voraussetzung**: Der Mechanismus greift ausschließlich im geschäftlichen Bereich zwischen zwei registrierten Unternehmern mit gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
- **Steuerlicher Nulleffekt**: Sofern der deutsche Empfänger voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, entstehen ihm durch die Anmeldung keine effektiven Steuerkosten.
- **Rechnungsstellung**: Der EU-Dienstleister stellt eine Nettorechnung ohne Steuerausweis aus, muss jedoch einen expliziten schriftlichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers platzieren.

## Wann gilt beim Einkauf von einem EU-Unternehmer Reverse Charge?

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt beim Einkauf aus dem EU-Ausland, sobald ein ausländischer Unternehmer eine im Inland steuerbare Leistung für ein inländisches Unternehmen erbringt. Für die Anwendung müssen zwingend alle gesetzlichen Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes greift die Regelung automatisch ohne Wahlrecht.

1. Der leistende Unternehmer hat seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet.
2. Es handelt sich um eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung oder eine Werklieferung.
3. Der Leistungsempfänger ist ein im Inland registrierter Unternehmer oder eine juristische Person.

## Was ist das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG?

Das **Reverse-Charge-Verfahren** ist eine gesetzliche Regelung im Umsatzsteuerrecht, bei der die Steuerschuldnerschaft für eine erbrachte Leistung gesetzlich vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert wird. Der Leistungsempfänger muss die anfallende Umsatzsteuer selbst berechnen, an sein zuständiges Finanzamt abführen und kann diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zeitgleich als Vorsteuer abziehen.

## Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

- **Leistungsart**: Der Bezug muss eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG oder eine Werklieferung nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG betreffen.
- **Ansässigkeit des Leistenden**: Der Erbringer darf laut § 13b Abs. 7 UStG weder seinen Wohnsitz noch seine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland haben.
- **B2B-Status des Empfängers**: Der Leistungsempfänger muss gemeldetes Unternehmen oder eine juristische Person gemäß § 13b Abs. 5 UStG sein.

### Welche typischen Praxisfälle gibt es im B2B-Alltag?

- Laufende Abonnements von Software-Lizenzen und cloudbasierten Software-as-a-Service-Diensten (SaaS) aus dem EU-Ausland.
- Beratungsleistungen, Online-Marketing-Kampagnen oder IT-Support-Leistungen durch Web-Agenturen mit Sitz im EU-Gemeinschaftsgebiet.
- Werklieferungen wie bauliche Montagen und Reparaturen vor Ort in Deutschland unter Verwendung von gelieferten Materialien des EU-Betriebs.

## Wann entsteht die Umsatzsteuer bei § 13b UStG?

Der Zeitpunkt der Steuerentstehung unterscheidet sich nach der konkret erbrachten Leistungsart. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür regelt § 13b des Umsatzsteuergesetzes detailliert.

| Fall | Rechtsgrundlage | Entstehungszeitpunkt |
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| Sonstige Leistung eines EU-Unternehmers | § 13b Abs. 1 UStG | Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde |
| Werklieferungen / sonstige Leistungen | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG | Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats nach Leistungsausführung |

## Welche Ausnahmen gibt es laut § 13b Abs. 6 UStG?

- Die gewerbliche Personenbeförderung im Inland durch ausländische Verkehrsunternehmen.
- Der grenzüberschreitende Luftverkehr von Passagieren.
- Der Verkauf von Eintrittskarten für Messen sowie unmittelbare Messedienstleistungen.
- Restaurationsleistungen, die an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen erbracht werden.

## Was müssen deutsche Leistungsempfänger in der Praxis tun?

1. Prüfen Sie die eingehende Rechnung auf den korrekten Netto-Betrag und den schriftlichen Hinweis zur Steuerschuldnerschaft.
2. Erfassen Sie die Umsatzsteuer mit dem passenden Steuersatz in Ihrer laufenden Umsatzsteuervoranmeldung.
3. Machen Sie denselben Steuerbetrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend, um den steuerlichen Nulleffekt zu realisieren.

### Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Privatpersonen (B2C)?

Nein, das Verfahren gilt grundsätzlich nicht für Privatpersonen. Laut § 13b Abs. 5 UStG greift die Verlagerung der Steuerschuld nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.

### Was geschieht mit der Vorsteuer, wenn ich nicht vorsteuerabzugsberechtigt bin?

Kleinunternehmer oder nicht abzugsberechtigte Unternehmer müssen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen diese jedoch nicht zeitgleich als Vorsteuer abziehen. Dadurch entsteht eine effektive Zahllast.

### Muss die USt-IdNr. des Empfängers auf der Rechnung stehen?

Ja, die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers ist eine zwingende Voraussetzung für die korrekte Abrechnung und den Nachweis der Unternehmereigenschaft im EU-Ausland.
