# Rechnung korrigieren: So erstellen Sie eine Stornorechnung

Bereits verschickte oder gebuchte Rechnungen dürfen nicht einfach gelöscht werden. Erfahren Sie, wie Sie eine formelle Stornorechnung nach dem Umsatzsteuergesetz rechtssicher erstellen und was Sie bei der Korrektur beachten müssen.

**Published:** 2026-07-03  
**Updated:** 2026-07-03  
**Source:** https://aztajournal.com/de/stornorechnung-erstellen-rechnungskorrektur

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> Eine bereits verschickte Rechnung lässt sich nicht einfach löschen. Liegt sie dem Kunden bereits vor oder ist sie gebucht, verlangt das Umsatzsteuergesetz eine formelle Rechnungskorrektur oder Stornorechnung mit negativem Vorzeichen, um Fehler rechtssicher zu bereinigen und den Vorsteuerabzug zu schützen.

## Die wichtigsten Regeln zur Rechnungskorrektur im Überblick

- Eine gebuchte oder versendete Rechnung darf niemals gelöscht oder überschrieben werden.
- Für die Korrektur müssen Sie eine formelle Stornorechnung mit einer neuen, eigenen Rechnungsnummer ausstellen.
- Die Stornorechnung muss sich zwingend auf die Rechnungsnummer und das Datum der Originalrechnung beziehen.
- Weisen Sie alle Beträge auf der Stornorechnung als negative Werte aus, um die fehlerhafte Buchung zu neutralisieren.
- Verwenden Sie rechtssichere Begriffe wie Stornorechnung statt ungenauer Bezeichnungen wie Gutschrift.

## Wie storniere ich eine bereits verschickte Rechnung?

Um eine versendete Rechnung zu stornieren, erstellen Sie eine Stornorechnung mit negativem Vorzeichensatz und senden diese zusammen mit einer korrigierten Rechnung an Ihren Kunden.

Dieses strukturierte Verfahren stellt sicher, dass die Buchhaltung beider Vertragsparteien fehlerfrei bleibt. Sobald eine Rechnung den Empfänger erreicht hat, darf sie nicht mehr einseitig vernichtet werden. Das deutsche Steuerrecht verlangt in diesem Fall eine nachvollziehbare Stornierung zur lückenlosen Dokumentation.

1. Erstellen Sie ein separates Stornodokument, das die Originalrechnung durch negative Beträge rechnerisch aufhebt.
2. Vergeben Sie für dieses Dokument eine neue, fortlaufende und einzigartige Rechnungsnummer.
3. Senden Sie die Stornorechnung und gegebenenfalls die neue, fehlerfreie Rechnung direkt an Ihren Kunden.

## Was ist der Unterschied zwischen Storno und Gutschrift?

Eine **Stornorechnung** ist ein vom Rechnungssteller ausgestelltes Dokument, das eine fehlerhafte Originalrechnung korrigiert, während eine **Gutschrift** nach § 14 Abs. 2 UStG eine Abrechnung darstellt, die aktiv vom Leistungsempfänger erstellt wird.

- **Stornorechnung**: Der Leistende korrigiert eine von ihm selbst ausgestellte fehlerhafte Rechnung.
- **Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne**: Eine Abrechnung über erbrachte Leistungen, die der Leistungsempfänger für den Aussteller nach § 14 Abs. 2 UStG erstellt.
- **Kaufmännische Gutschrift**: Dieser Begriff wird umgangssprachlich oft für eine Rechnungskorrektur genutzt, muss jedoch steuerrechtlich klar als Korrektur der Originalrechnung deklariert sein.

## Wann müssen Sie eine formelle Stornorechnung erstellen?

Eine formelle Stornorechnung ist immer dann gesetzlich zwingend erforderlich, wenn die fehlerhafte Rechnung bereits verbucht oder vom Kunden bezahlt wurde.

- Die fehlerhafte Rechnung ist bereits in Ihrer Buchhaltung oder der des Kunden fest eingebucht.
- Eine Zahlung des Kunden für den Rechnungsbetrag wurde bereits veranlasst oder vollständig abgeschlossen.
- Wesentliche Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG wurden weggelassen oder sind fehlerhaft hinterlegt.
- Unverbuchte und unbezahlte Rechnungen können dagegen noch durch ein einfaches Ersetzen mit der alten Rechnungsnummer korrigiert werden.

## Wie erstelle ich Schritt für Schritt eine Stornorechnung?

Sie erstellen eine Stornorechnung, indem Sie ein negatives Korrekturdokument anfertigen, optional eine korrekte Neurechnung ausstellen und dem Kunden beide Belege übersenden.

1. **Schritt 1: Stornodokument anlegen:** Erstellen Sie ein Dokument mit dem Titel Stornorechnung oder Rechnungskorrektur. Vergeben Sie eine neue Rechnungsnummer, verweisen Sie auf die Originalrechnung und weisen Sie die Beträge negativ aus.
2. **Schritt 2: Neue Rechnung ausstellen:** Schreiben Sie bei Bedarf eine neue Rechnung mit korrekten Daten, die eine eigene, neue Rechnungsnummer erhält.
3. **Schritt 3: Belege versenden:** Übermitteln Sie die Stornorechnung und die neue Rechnung gemeinsam an den Kunden für dessen Umsatzsteuerkorrektur.

## Welche Angaben gehören zwingend auf die Stornorechnung?

Eine Stornorechnung muss alle Pflichtangaben einer regulären Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG sowie den genauen Bezug zur Originalrechnung enthalten.

- Vollständiger Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers.
- Die dem Leistenden zugeordnete Steuernummer oder die entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Aktuelles Ausstellungsdatum sowie eine eigene, einmalige Stornorechnungsnummer.
- Eindeutige Bezugnahme auf das Originaldokument durch Nennung der alten Rechnungsnummer und des ursprünglichen Rechnungsdatums.
- Genaue Leistungsbeschreibung, der Leistungszeitraum und die Entgelte inklusive des Steuerbetrags mit negativem Vorzeichen.
- Der anzuwendende Steuersatz für die erbrachte Leistung.

## Wie wirkt sich die Korrektur auf die Umsatzsteuer aus?

Die steuerliche Berichtigung nach § 17 UStG wirkt sich direkt im aktuellen Voranmeldezeitraum der Stornierung und nicht mehr rückwirkend aus.

Die Anpassung der Steuerbeträge erfolgt zeitlich präzise nach den gesetzlichen Vorgaben. Ein rückwirkendes Ändern für den Monat der ursprünglichen Leistungsausführung ist im Regelfall nicht vorgesehen. Beide Parteien müssen ihre Umsatzsteuerzahllast beziehungsweise ihren Vorsteuerabzug im aktuellen Monat anpassen.

- Die Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers wird im Voranmeldezeitraum des Stornierungsdatums nach unten korrigiert.
- Der Vorsteuerabzug des Kunden wird im selben Zeitraum entsprechend berichtigt.
- Diese Regeln gelten sowohl für die vollständige Stornierung als auch für nachträgliche Teilkorrekturen am Entgelt.

## Welches Dokument brauche ich für welches Szenario?

| Situation | Richtiges Dokument |
| --- | --- |
| Falsche Angaben in eigener Rechnung | Stornorechnung + neue Korrekturrechnung |
| Vollständige Auftragsrücknahme | Stornorechnung (ohne neue Rechnung) |
| Rabatt oder Preisnachlass nachträglich | Korrekturrechnung (Teilkorrektur) |
| Kunde rechnet selbst ab (z. B. Provisionen) | Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG |

### Darf ich eine bereits gebuchte Rechnung einfach löschen oder abändern?

Nein, das ist unzulässig. Sobald eine Rechnung verbucht oder versendet ist, darf sie nicht mehr verändert werden. Jede Korrektur muss über eine formelle Stornorechnung erfolgen.

### Was passiert, wenn ich fälschlicherweise das Wort Gutschrift auf der Korrektur nutze?

Die fälschliche Verwendung kann den Vorsteuerabzug gefährden. Der Begriff Gutschrift ist nach § 14 Abs. 2 UStG der Abrechnung durch den Leistungsempfänger vorbehalten.

### Benötigt eine Stornorechnung zwingend eine eigene Rechnungsnummer?

Ja, jede Stornorechnung gilt als eigenständiges Steuerdokument. Sie muss zwingend eine eigene, fortlaufende Nummer besitzen und darf nicht die Nummer der Originalrechnung übernehmen.

### Muss ich die Umsatzsteuer im Monat der Originalrechnung oder der Stornierung berichtigen?

Gemäß § 17 UStG erfolgt die Berichtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldezeitraum, in dem die Stornorechnung tatsächlich ausgestellt wird, und nicht rückwirkend für den Monat der Erstausstellung.
