# Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg: Die steuerlichen Regeln

Trinkgelder bei geschäftlichen Bewirtungen teilen das steuerliche Schicksal der Hauptrechnung. Erfahren Sie alles zur 70/30-Aufteilung, dem Ausschluss des Vorsteuerabzugs und wie Sie das Trinkgeld korrekt nachweisen und buchen.

**Published:** 2026-07-06  
**Updated:** 2026-07-06  
**Source:** https://aztajournal.com/de/trinkgeld-bewirtungsbeleg-steuerlich-absetzen

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> Trinkgelder bei geschäftlichen Bewirtungen teilen stets das steuerliche Schicksal der Hauptrechnung. Wer die formalen Anforderungen an den Nachweis erfüllt, kann das gewährte Trinkgeld im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sicher als Betriebsausgabe geltend machen.

Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg wird steuerlich exakt wie die eigentliche Bewirtungsleistung behandelt. Das bedeutet, dass der Zahlbetrag gesplittet werden muss und die Vorsteuer auf das Trinkgeld nicht abziehbar ist. Laut Gesetz ist das Trinkgeld für den Service-Mitarbeiter umsatzsteuerfrei, wodurch sich der Betriebsausgabenabzug auf den reinen Bruttobetrag bezieht.

## Auf einen Blick: Die wichtigsten Regeln beim Bewirtungs-Trinkgeld

Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern bei einem Geschäftsessen unterliegt strikten gesetzlichen Kriterien. Um Fehler bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige die Kernregelungen präzise anwenden.

- **70/30-Aufteilung:** Das Trinkgeld wird wie die Speisen und Getränke zu 70 % als abzugsfähige Betriebsausgabe und zu 30 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.
- **Kein Vorsteuerabzug:** Da auf freiwillige Trinkgelder an das Personal keine Umsatzsteuer erhoben wird, darf aus dem Trinkgeldbetrag auch keine Vorsteuer gezogen werden.
- **Formelle Nachweispflicht:** Jedes geleistete Trinkgeld muss lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert sein, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.

## Wie wird Trinkgeld auf dem Bewirtungsbeleg steuerlich behandelt?

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teilen Trinkgelder das steuerliche Schicksal der Hauptleistung und sind daher zu 70 % abziehbar.

Im deutschen Einkommensteuergesetz ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelt, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % der angemessenen Aufwendungen den Gewinn mindern dürfen. Da das Trinkgeld zu den Nebenkosten der Bewirtung zählt, greift diese gesetzliche Begrenzung auch für das dem Servicepersonal freiwillig gezahlte Geld. Die restlichen 30 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und müssen dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.

Umsatzsteuerlich ist das Trinkgeld eine Leistung ohne Leistungsaustausch und somit stets steuerfrei. Weil der Gastronom beziehungsweise die Servicekraft diesen Betrag nicht der Umsatzsteuer unterwerfen muss, enthält das Trinkgeld keine Steuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ein Vorsteuerabzug ist für den bewirtenden Unternehmer bezüglich des Trinkgeldes folglich ausgeschlossen.

## Wo steht das Trinkgeld auf dem Beleg und wie wird es nachgewiesen?

Der Nachweis des Trinkgeldes richtet sich nach der Art der Zahlung und erfordert je nach Situation eine maschinelle Erfassung, Quittung oder einen Eigenbeleg.

| Zahlungsart | Erfassung auf dem Beleg | Anforderungen an den Nachweis |
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| Kartenzahlung | Maschineller Aufdruck | Das Trinkgeld wird direkt vom Terminal erfasst und zusammen mit dem Rechnungsbetrag auf dem Kassenbon ausgedruckt. |
| Barzahlung | Handschriftliche Quittung | Der Empfänger quittiert den Erhalt des Trinkgeldes mit Unterschrift oder Handzeichen direkt auf der Restaurantrechnung. |
| Geringer Betrag (bis ca. 10 %) | Eigenbeleg | Der Bewirtende dokumentiert den gezahlten Betrag selbstständig auf dem Beleg, sofern die Höhe branchenüblich und plausibel ist. |

## Rechenbeispiel: So berechnen Sie die Steuer richtig

Die steuerliche Aufteilung erfordert eine strikte Trennung von Rechnungsbetrag, Vorsteuer und dem umsatzsteuerfreien Trinkgeldbetrag.

Für die korrekte Buchung muss zunächst die abziehbare Vorsteuer ermittelt werden, welche sich ausschließlich aus der regulären Restaurantleistung ergibt. Danach wird die Summe aus Nettobrechnung und Trinkgeld gebildet, um die finale 70/30-Aufteilung für den Betriebsausgabenabzug vorzunehmen.

| Posten | Berechnungsschritt | Betrag in Euro |
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| Rechnungsbetrag (Brutto) | Ausgewiesener Betrag der Restaurantrechnung | 419,80 € |
| Trinkgeld | Freiwillige Zahlung an das Servicepersonal | 30,20 € |
| Gesamtaufwand brutto | Rechnungsbetrag brutto + Trinkgeld | 450,00 € |
| Vorsteuer (z. B. 19 %) | Nur auf die Hauptrechnung entfallende Umsatzsteuer | 67,03 € |
| Netto-Bewirtungskosten | Bruttorechnung abzüglich Vorsteuer + Trinkgeld | 382,97 € |
| Abzugsfähige Betriebsausgaben (70 %) | 70 % der Netto-Bewirtungskosten | 268,08 € |
| Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (30 %) | 30 % der Netto-Bewirtungskosten | 114,89 € |

## Wie buche und trage ich das Trinkgeld in die Steuererklärung ein?

Die Erfassung des Bewirtungs-Trinkgeldes in der Buchhaltung und in den Steuerformularen variiert je nach der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens.

### Eintragung in der Anlage EÜR (Einzelunternehmer & Freiberufler)

Einzelunternehmer und Freiberufler tragen die Bewirtungskosten inklusive des Trinkgeldes in der Anlage EÜR ein. Der abzugsfähige Anteil von 70 % gehört in die Zeile für beschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Der nicht abzugsfähige Anteil in Höhe von 30 % muss in der dafür vorgesehenen Zeile für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben deklariert werden, damit er den steuerlichen Gewinn nicht fälschlicherweise mindert.

### Buchung in der GmbH (SKR 03 und SKR 04)

Bei der doppelten Buchführung einer Kapitalgesellschaft müssen die Kosten auf getrennten Sachkonten abgebildet werden, um die steuerliche Prüfung zu erleichtern.

- **SKR 03:** Buchung des abziehbaren Anteils (70 %) auf Konto 4650 und des nicht abziehbaren Anteils (30 %) auf Konto 4654.
- **SKR 04:** Buchung des abziehbaren Anteils (70 %) auf Konto 6640 und des nicht abziehbaren Anteils (30 %) auf Konto 6644.

### Ansatz als Werbungskosten für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können die Kosten für ein geschäftliches Bewirtungsessen als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht steuerfrei erstattet hat. Voraussetzung ist eine eindeutige berufliche Veranlassung, wie zum Beispiel die Anbahnung eines Kundenkontakts. Das nachweisbare Trinkgeld fließt hierbei vollumfänglich in die Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten ein.

## Sonderfall: Was gilt bei der Bewirtung eigener Mitarbeiter?

Die Bewirtung eigener Mitarbeiter stellt eine Ausnahme dar, bei der die Kosten zu 100 % als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Wenn ein Arbeitgeber ausschließlich eigene Angestellte bewirtet, zum Beispiel im Rahmen einer Weihnachtsfeier oder einer Teambesprechung, greift die gesetzliche Abzugsbeschränkung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht. In diesem Fall können die gesamten Aufwendungen einschließlich des gezahlten Trinkgeldes zu 100 % steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine familienhaften oder privaten Interessen im Vordergrund stehen, um den vollen Abzug nicht zu gefährden.

## Welche Neuerungen gelten seit 2026 für den Bewirtungsbeleg?

Seit dem Jahr 2026 gelten verschärfte formelle Bedingungen für elektronische Aufzeichnungssysteme und veränderte Steuersätze im Gastgewerbe.

1. **Rückkehr zum regulären Steuersatz:** Die temporären Erleichterungen sind ausgelaufen, weshalb auf Restaurantdienstleistungen und Speisen im Restaurant wieder der reguläre Steuersatz anzuwenden ist.
2. **BMF-Schreiben vom 19. November 2025:** Das Bundesministerium der Finanzen hat in diesem Schreiben klargestellt, dass Bewirtungsbelege aus elektronischen Kassen zwingend eine digitale Signatur und TSE-Daten aufweisen müssen.
3. **Vorgaben für digitale Trinkgelder:** Wird das Trinkgeld über digitale Kassensysteme oder Terminals erfasst, muss es auf dem Beleg eindeutig der jeweiligen Servicekraft oder dem Pool zugeordnet werden können.

## Checkliste: Diese Pflichtangaben müssen auf dem Beleg stehen

Ein Bewirtungsbeleg wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn er bestimmte gesetzlich geforderte Pflichtangaben lückenlos enthält.

- **Namen der teilnehmenden Personen:** Vollständige Auflistung aller bewirteten Personen inklusive des Gastgebers.
- **Anlass der Bewirtung:** Konkrete und betrieblich nachvollziehbare Begründung des Treffens.
- **Ort und Datum:** Genaue Angabe der Gaststätte sowie das exakte Leistungsdatum.
- **Maschinengenerierter Beleg:** Registrierkassenbon mit detaillierter Auflistung der Speisen und Getränke.
- **Unterschrift:** Eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen zur Bestätigung der Angaben.

### Darf man Trinkgeld selbst auf dem Bewirtungsbeleg eintragen?

Ja, bei kleineren, branchenüblichen Beträgen bis zu etwa 10 % des Rechnungsbetrages akzeptiert das Finanzamt eine handschriftliche Ergänzung durch den Steuerpflichtigen als Eigenbeleg, sofern die Zahlung plausibel ist.

### Kann man die Mehrwertsteuer auf das Trinkgeld als Vorsteuer abziehen?

Nein, da Trinkgelder an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei sind, enthalten sie keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Ein Vorsteuerabzug auf den Trinkgeldanteil ist daher ausgeschlossen.

### Was passiert, wenn der Gastronom den Erhalt des Trinkgeldes nicht quittiert?

Wenn kein maschineller Nachweis oder keine handschriftliche Quittung des Empfängers vorliegt, droht bei einer Betriebsprüfung die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für den Trinkgeldanteil.

### Ist das Trinkgeld für den Service-Mitarbeiter steuerfrei?

Ja, Trinkgelder, die Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung freiwillig von Dritten erhalten, sind gemäß § 3 Nr. 51 EStG für den Empfänger einkommensteuerfrei.
