# Umsatzsteuer-Nachschau: Rechte, Pflichten und Ablauf

Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist ein unangekündigtes Kontrollverfahren des Finanzamts. Erfahren Sie alles über Ihre Rechte und Pflichten, den Ablauf und die Auswirkungen auf eine Selbstanzeige.

**Published:** 2026-07-03  
**Updated:** 2026-07-05  
**Source:** https://aztajournal.com/de/umsatzsteuer-nachschau-rechte-pflichten

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> Die Umsatzsteuer-Nachschau ist ein unangekündigtes behördliches Kontrollverfahren zur Überprüfung steuerlicher Sachverhalte. Dieser Leitfaden erläutert Ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten nach § 27b UStG, zeigt die Grenzen der behördlichen Befugnisse auf und erklärt die schwerwiegenden Konsequenzen für eine Selbstanzeige.

Eine Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist ein unangekündigtes steuerliches Kontrollverfahren, bei dem Finanzbeamte Geschäftsräume besichtigen und steuerlich relevante Unterlagen prüfen. Unternehmer müssen dabei umfassende Mitwirkungspflichten erfüllen, um Bußgelder oder einen direkten Übergang zu einer vollumfänglichen Betriebsprüfung zu vermeiden.

## Auf einen Blick: Das Wichtigste zur Umsatzsteuer-Nachschau

1. 1. Die Umsatzsteuer-Nachschau erfolgt gemäß § 27b Abs. 1 UStG grundlos und unangekündigt während der üblichen Geschäftszeiten.
2. 2. Betroffene Unternehmer müssen nach § 27b Abs. 2 UStG Bücher, Aufzeichnungen und relevante Elektronikdaten auf Verlangen vorlegen.
3. 3. Das Finanzamt kann bei unklaren Feststellungen nach § 27b Abs. 3 UStG sofort zu einer Außenprüfung übergehen.
4. 4. Ab dem Moment des Eintreffens des Prüfers ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die betroffenen Steuerarten ausgeschlossen.

## Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau?

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist ein besonderes, im Jahr 2002 eingeführtes steuerliches Verfahren zur zeitnahen Überprüfung der Umsatzsteuerzahllast und zur Betrugsbekämpfung. Sie stellt keine klassische Betriebsprüfung dar, sondern dient der gezielten und schnellen Sachverhaltsaufklärung direkt vor Ort durch die zuständigen Finanzbehörden.

- Das Verfahren erfordert im Gegensatz zur Betriebsprüfung keine vorherige Prüfungsanordnung oder schriftliche Ankündigung.
- Der Fokus liegt meist auf aktuellen Besteuerungszeiträumen und der Verifizierung der Existenz des angemeldeten Betriebs.
- Die Nachschau ist zeitlich wesentlich kürzer angelegt und auf die sofortige Feststellung steuerrelevanter Tatsachen beschränkt.

## Darf das Finanzamt unangekündigt erscheinen?

Ja, das Finanzamt darf nach § 27b Abs. 1 UStG zur Sicherung der Umsatzsteuer unangekündigt Grundstücke und Geschäftsräume betreten.

Dieses Betretungsrecht gilt ausschließlich während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten des betroffenen Steuerpflichtigen. Die Amtsträger müssen sich zu Beginn der Maßnahme durch Vorlage ihres Dienstausweises legitimieren.

| Raumtyp | Zulässigkeit des Betretens | Gesetzliche Voraussetzung |
| --- | --- | --- |
| Geschäftsräume | Ja, ohne Ankündigung zulässig | Während der üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten nach § 27b Abs. 1 UStG. |
| Wohnräume | Nein, grundsätzlich unzulässig | Nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 27b Abs. 1 UStG. |

## Welche Pflichten haben Sie bei einer Nachschau?

Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau müssen Sie dem Prüfer verlangte Geschäftsunterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen und den Datenzugriff auf elektronische Steuerdaten ermöglichen.

1. 1. Vorlagepflicht: Bereitstellung aller steuerrelevanten Aufzeichnungen, Bücher, Rechnungen und sonstigen Geschäftsunterlagen.
2. 2. Auskunftspflicht: Vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen des Prüfers bezüglich der Betriebsabläufe.
3. 3. Datenzugriffspflicht: Gewährleistung des Zugriffs auf elektronische Datenverarbeitungssysteme zur Prüfung digitaler Steuerbelege.

## Wann droht der Übergang zur Außenprüfung?

Ein direkter Übergang zur vollen Außenprüfung droht, wenn der Prüfer bei der Nachschau erhebliche Mängel oder unklare Sachverhalte feststellt.

- Erhebliche Differenzen zwischen den elektronischen Kassenaufzeichnungen und dem tatsächlichen Kassenbestand des Betriebs.
- Die begründete Annahme von Steuerhinterziehung oder der Nutzung von formell fehlerhaften Scheinrechnungen.
- Eine gravierende Verweigerung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungs- und Vorlagepflichten durch den Steuerpflichtigen.

## Warum verhindert die Nachschau eine Selbstanzeige?

Das Erscheinen des Prüfers sperrt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für alle von der Nachschau betroffenen steuerlichen Sachverhalte.

Sobald der Amtsträger zur Umsatzsteuer-Nachschau angetreten ist, greift die strafrechtliche Sperrwirkung. Eine Korrektur unrichtiger Angaben ist ab diesem Moment nicht mehr strafbefreiend möglich. Erkenntnisse aus dieser Prüfung können zudem nach § 27b Abs. 4 UStG für andere Steuerarten herangezogen werden.

### Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau und darf das Finanzamt dafür unangekündigt erscheinen?

Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist ein unangekündigtes Kontrollverfahren zur Überprüfung steuerlicher Sachverhalte. Das Finanzamt darf dafür gemäß § 27b Abs. 1 UStG ohne vorherige Anmeldung während der Geschäftszeiten erscheinen.

### Darf der Prüfer bei einer Umsatzsteuer-Nachschau private Wohnräume betreten?

Nein, Wohnräume sind grundgesetzlich geschützt. Ein Betreten gegen den Willen des Steuerzahlers ist bei einer Umsatzsteuer-Nachschau laut § 27b Abs. 1 UStG unzulässig, sofern keine dringende Gefahr vorliegt.

### Kann eine Umsatzsteuer-Nachschau direkt in eine Betriebsprüfung übergehen?

Ja, stellen die Beamten Unregelmäßigkeiten oder Mängel fest, kann die Nachschau nach § 27b Abs. 3 UStG ohne vorherige Prüfungsanordnung sofort in eine reguläre Außenprüfung übergehen.

### Gilt die Selbstanzeige noch, wenn der Prüfer bereits vor der Tür steht?

Nein, sobald der Amtsträger sich zwecks Nachschau ausweist, tritt eine gesetzliche Sperrwirkung ein. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist für diese Umsätze ab diesem Moment ausgeschlossen.
