Umsatzsteuerliche Organschaft: Voraussetzungen bis zum Systemwechsel
Dieser Ratgeber erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nach aktuellem Stand für 2026. Sie erfahren alles über finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung sowie den geplanten Systemwechsel ab 2029.

Auf einen Blick: Die wichtigsten Fakten zur Organschaft
- Die umsatzsteuerliche Organschaft entsteht in Deutschland zwingend und automatisch kraft Gesetzes, sobald alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Der Organträger gilt als alleiniger Steuerschuldner für das Gesamtunternehmen und gibt eine konsolidierte Umsatzsteuererklärung für den gesamten Organkreis ab.
- Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften innerhalb des Organkreises gelten als nicht steuerbare Innenumsätze.
- Das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 gewährt eine Übergangsregelung für Altfälle bei der Behandlung von Innenleistungen bis zum 31. Dezember 2026.
- Ab dem Jahr 2029 sieht der Gesetzgeber im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 einen grundlegenden Systemwechsel hin zu einem antragsgebundenen Verfahren vor.
Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?
Die umsatzsteuerliche Organschaft beschreibt den steuerlichen Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einem einzigen Steuerpflichtigen.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verliert eine eingegliederte Tochtergesellschaft ihre umsatzsteuerliche Selbstständigkeit. Die Organgesellschaft wird wie eine unselbstständige Betriebsstätte des übergeordneten Organträgers behandelt. Demzufolge schuldet ausschließlich der Organträger die Steuer für die Umsätze des gesamten Organkreises.
Es besteht in Deutschland kein steuerliches Wahlrecht oder Antragsrecht für die Begründung dieser Rechtsfolge. Liegen die Voraussetzungen vor, greift die umsatzsteuerliche Organschaft automatisch kraft Gesetzes. Dadurch entfallen die Steuerbarkeit von Innenumsätzen und das Risiko von Fehlern beim Vorsteuerabzug innerhalb der Verbundgruppe.
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Die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft setzt nach dem Umsatzsteuergesetz das gleichzeitige Vorliegen von drei Eingliederungsmerkmalen voraus.
Diese gesetzlichen Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein und werden von der Finanzverwaltung als Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt. Fehlt auch nur eines der drei Merkmale, liegt keine Organschaft vor.
| Eingliederungsmerkmal | Kernelement | Praktischer Nachweis |
|---|---|---|
| Finanzielle Eingliederung | Besitz der Stimmenmehrheit | Mehrheit der Stimmrechte (über 50 %) an der Organgesellschaft |
| Wirtschaftliche Eingliederung | Sinnvoller wirtschaftlicher Zusammenhang | Enger wirtschaftlicher Verbund und gegenseitige Leistungsbeziehungen |
| Organisatorische Eingliederung | Sicherung der Willensdurchsetzung | Personelle Verflechtungen in der laufenden Geschäftsführung |
Finanzielle Eingliederung: Die Stimmrechtsmehrheit
Die finanzielle Eingliederung erfordert, dass dem Organträger die entscheidende Stimmrechtsmehrheit an der Organgesellschaft zusteht.
Der Organträger muss in der Lage sein, Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft mit einfacher Mehrheit zu fassen. Dies wird regelmäßig durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Anteile und Stimmrechte erreicht. Eine exakte Beteiligung von genau 50 Prozent reicht für die finanzielle Eingliederung grundsätzlich nicht aus, außer vertragliche Sonderregelungen sichern dem Organträger eine dauerhafte Stimmrechtsmehrheit.
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Unter der wirtschaftlichen Eingliederung versteht man eine enge operative Verflechtung der Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft.
Die Tätigkeiten der Unternehmen müssen aufeinander abgestimmt sein und sich gegenseitig ergänzen oder unterstützen. Nach der Rechtsprechung im BFH-Urteil V R 36/23 müssen zwischen den Gesellschaften echte Wirtschafts- oder Leistungsbeziehungen von mehr als nur geringfügiger Bedeutung bestehen. Wesentlich hierbei ist, dass diese Leistungen entgeltlich erbracht werden; unentgeltliche Hilfeleistungen begründen keine wirtschaftliche Eingliederung.
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Die organisatorische Eingliederung stellt sicher, dass der Organträger seinen Willen in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchsetzen kann.
Die bloße theoretische Macht in der Gesellschafterversammlung genügt hierfür nicht. In der Praxis wird diese Eingliederung über ein dreistufiges Sicherheitsmodell nachgewiesen. Der sicherste und am einfachsten nachzuweisende Weg ist die Personalunion, bei der die Geschäftsführer oder Vorstände des Organträgers zugleich die laufende Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben.
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Eine Holdinggesellschaft kann nur dann als Organträger fungieren, wenn sie selbst aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Nach nationalem und europäischem Steuerrecht wird zwischen einer aktiven Führungs- oder Funktionsholding und einer rein passiven Finanzholding unterschieden. Nur die aktive Holding, die entgeltliche administrative, finanzielle oder technische Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt, gilt als Unternehmer. Eine rein passive Holding, die lediglich Gesellschaftsanteile hält und Dividenden vereinnahmt, ist kein umsatzsteuerlicher Unternehmer und kann demnach kein Organträger sein.
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Die Anerkennung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft unterliegt im deutschen Steuerrecht strengen rechtlichen Vorgaben.
Nach dem aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) können Personengesellschaften nur unter engen formalen Voraussetzungen integriert werden. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis das handelsrechtliche Einstimmigkeitsprinzip bei Personengesellschaften, welches einer sicheren Willensdurchsetzung des Organträgers oft entgegensteht. Damit die Eingliederung gelingt, müssen Verträge so gestaltet sein, dass eine Stimmenmehrheit des Organträgers rechtssicher verankert ist.
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Eine Rechtsform wie die GmbH & Co. KG kann als Organgesellschaft fungieren, wenn alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind.
Die finanzielle Eingliederung erfordert, dass neben dem Organträger nur Personen Gesellschafter der KG sind, die ihrerseits vollständig vom Organträger beherrscht werden. Die Komplementär-GmbH sowie alle Kommanditisten müssen somit direkt oder indirekt in der Hand des Organträgers liegen. Dadurch wird gewährleistet, dass trotz des typischen Einstimmigkeitsprinzips bei Personengesellschaften keine abweichenden Beschlüsse gefasst werden können.
umsatzsteuerliche organschaft voraussetzungen ustae: Das neue BMF-Schreiben 2026
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem BMF-Schreiben vom 1. April 2026 wichtige Klarstellungen zur Organschaft veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH V R 14/24), nach welcher die Nichtsteuerbarkeit von internen Leistungen bestätigt wurde. Innenumsätze bleiben demnach auch dann steuerfrei, wenn Leistungen für nichtwirtschaftliche oder hoheitliche Bereiche innerhalb des Organkreises erbracht werden. Für Altfälle gewährt das Ministerium eine großzügige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026, innerhalb derer sich Unternehmen auf die gefestigte Auslegung einstellen können.
Ausblick JStG 2026: Der Systemwechsel ab 2029 (§ 2c UStG-E)
Der Gesetzgeber plant im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2026 eine grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft.
Ab dem 1. Januar 2029 soll die Organschaft im künftigen § 2c UStG-E neu geregelt werden, indem das bisherige automatische Entstehen abgeschafft wird. Die steuerliche Wirkung soll künftig nur noch durch einen gemeinsamen, ausdrücklichen Antrag beziehungsweise eine Erklärung des Organträgers und der Organgesellschaften ausgelöst werden. Durch diesen Systemwechsel sollen die Rechtsunsicherheiten und rückwirkenden Korrekturen der Vergangenheit endgültig vermieden werden.
Entsteht die umsatzsteuerliche Organschaft automatisch oder muss sie beantragt werden?
Derzeit entsteht die umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland vollkommen automatisch kraft Gesetzes, sobald die drei Eingliederungsmerkmale erfüllt sind. Ein Wahlrecht oder ein Antragsrecht besteht für die betroffenen Unternehmen bis zur geplanten Reform im Jahr 2029 nicht.
Sind Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft steuerbar?
Nein, Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten im Organkreis gelten als nicht steuerbare Innenumsätze. Dies gilt laut dem BMF-Schreiben vom 1. April 2026 auch dann, wenn Leistungen für nichtwirtschaftliche Aktivitäten verwendet werden.
Kann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein?
Ja, eine Personengesellschaft kann Organgesellschaft sein, sofern alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind. Dadurch wird sichergestellt, dass das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip die Durchsetzung des Willens des Organträgers nicht behindert.
Wer haftet für die Umsatzsteuerzahllast im Organkreis?
Grundsätzlich schuldet der Organträger die Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis. Die rechtlich selbstständigen Organgesellschaften haften jedoch nach den Vorschriften der Abgabenordnung als Gesamtschuldner für Steuerbeträge, die während ihrer Eingliederung im Organkreis entstanden sind.
Wie wirkt sich das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 auf die Altregelung aus?
Das Schreiben bestätigt die unionskonforme Nichtsteuerbarkeit aller Innenumsätze und räumt den Unternehmen eine großzügige Übergangsregelung ein. Die Beteiligten dürfen die bisherige, abweichende behördliche Verwaltungspraxis noch einheitlich bis zum 31. Dezember 2026 anwenden.