Steuerbegünstigte Unternehmensnachfolge erfolgreich planen
Die steuerbegünstigte Unternehmensnachfolge ermöglicht die steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen durch Regel- oder Optionsverschonung. Angesichts drohender Reformen ab 2026 sollten Unternehmer frühzeitig planen.

Auf einen Blick: Die wichtigsten Fakten zur Unternehmensnachfolge
- Zwei Verschonungsmodelle: Die Regelverschonung befreit 85 % des Vermögens von der Steuer, während die Optionsverschonung eine vollständige Steuerbefreiung von 100 % ermöglicht.
- Wichtige Übergangsoptionen: Schenkungen zu Lebzeiten und Übertragungen im Erbfall werden steuerlich gleichbehandelt.
- Zeitsensitives Übergangsfenster: Das Jahr 2026 bringt verfassungsrechtliche Risiken mit sich, weshalb eine frühzeitige Planung zwingend erforderlich ist.
Wie übertrage ich mein Unternehmen steuerbegünstigt?
Die steuerfreie oder steuerbegünstigte Übergabe eines Betriebs erfolgt in Deutschland über die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nach den gesetzlichen Vorgaben können Nachfolger den Betrieb ohne existenzbedrohende Steuerlasten übernehmen, sofern sie fortführungswürdige Unternehmensstrukturen und Arbeitsplätze langfristig erhalten.
Bei der Nachfolgeplanung müssen Inhaber zwischen der lebzeitigen Schenkung und dem Erbfall wählen. Beide Übertragungswege nutzen dieselben steuerlichen Begünstigungen, doch Schenkungen bieten den Vorteil, dass sich der Übergabeprozess gestaltend steuern und über mehrere Jahre verteilen lässt.
Welches Betriebsvermögen ist nach § 13b ErbStG begünstigt?
Begünstigungsfähiges Vermögen ist das produktive Vermögen eines Unternehmens, das eine Fortführung des Betriebs und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichert. Gemäß § 13b Abs. 1 ErbStG ist das Vermögen nur begünstigt, wenn es sich um qualifizierte wirtschaftliche Einheiten handelt, die einen echten Geschäftsbetrieb darstellen.
- Inländisches Betriebsvermögen: Dazu zählen ein ganzer Gewerbebetrieb, ein steuerlicher Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft.
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Begünstigt ist der inländische Wirtschaftsteil von landwirtschaftlichen Betrieben.
- Anteile an Kapitalgesellschaften: Eine Steuerbegünstigung für Anteile an einer GmbH oder AG besteht nur, wenn der Schenker oder Erblasser unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war.
- Die 90-Prozent-Grenze: Beträgt das schädliche Verwaltungsvermögen wie Wertpapiere oder fremdvermietete Immobilien mindestens 90 % des gemeinen Werts, entfällt die Steuerbegünstigung gemäß § 13b Abs. 2 ErbStG vollständig.
Regelverschonung oder Optionsverschonung: Was ist der Unterschied?
Nachfolger können für die Steuerbefreiung des Betriebsvermögens zwischen der standardmäßigen Regelverschonung und der vollständigen Optionsverschonung wählen. Die Wahl der Optionsverschonung ist unwiderruflich und stellt strengere Anforderungen an die Fortführung des Unternehmens.
| Kriterium | Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) | Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) |
|---|---|---|
| Steuerbefreiung | 85 % des begünstigten Vermögens | 100 % des begünstigten Vermögens |
| Maximales Verwaltungsvermögen | Unter 90 % des Gesamtvermögens | Maximal 20 % des Gesamtvermögens |
| Behaltensfrist im Betrieb | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme | 400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre | 700 % der Ausgangslohnsumme über 700 Jahre |
Wie profitieren Familienunternehmen vom Sonderabschlag (§ 13a Abs. 9)?
Ein zusätzlicher Bewertungsabschlag mindert den steuerlichen Wert des übertragenen Betriebsvermögens vor Anwendung der Verschonungsregeln um bis zu 30 Prozent. Diese Begünstigung nach § 13a Abs. 9 ErbStG belohnt die Bindung des Kapitals an die inhabende Familie.
- Satzungsgemäße Entnahmebeschränkung: Die Entnahmen oder Ausschüttungen müssen vertraglich auf maximal 37,5 % des steuerlichen Gewinns begrenzt sein.
- Verfügungsbeschränkung: Die Anteile dürfen im Fall einer Übertragung nur an Mitgesellschafter oder Familienmitglieder übertragen werden.
- Abfindungsbeschränkung: Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters muss die Abfindung vertraglich unter dem gemeinen Wert festgelegt sein.
- Zweijährige Vorhaltungsfrist: Alle genannten gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen müssen bereits mindestens zwei Jahre vor dem Übertragungsstichtag rechtwirksam im Gesellschaftsvertrag verankert sein.
Was gilt bei großen Betriebsübergaben über 26 Millionen Euro?
Bei einem Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen über der gesetzlichen Grenze von 26 Millionen Euro greifen die regulären Verschonungsregeln nicht mehr ungehindert. Das Gesetz sieht für diese Fälle zwei alternative Mechanismen vor, um eine Unternehmensübertragung zu ermöglichen.
Das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG verringert den Verschonungsabschlag schrittweise mit steigendem Wert des Erwerbs. Bei sehr großen Übergaben schmilzt die Steuerbefreiung auf null ab, wodurch der Erwerb regulär steuerpflichtig wird.
Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 ErbStG ermöglicht hingegen einen vollständigen Erlass der Erbschaftsteuer, wenn der Erwerber die Steuer nachweislich nicht aus eigenem Vermögen zahlen kann. Dabei gelten folgende gesetzliche Kriterien:
- Der Steuerpflichtige muss sein gesamtes verfügbares privates Vermögen zur Steuerzahlung offenlegen.
- Als verfügbares Vermögen für die Begleichung der Steuerschuld wertet das Finanzamt 50 % des nicht-begünstigten privaten Vermögens, das im Rahmen des Erwerbs anfällt oder bereits vorhanden ist gemäß § 28a Abs. 2 ErbStG.
- Reicht diese Hälfte des privaten Vermögens zur Begleichung der festgesetzten Erbschaftsteuer nicht aus, wird die verbleibende Steuer erlassen.
Wie hoch sind die persönlichen Freibeträge der Erben?
Neben den sachlichen Befreiungen für das Betriebsvermögen stehen den Erwerbern persönliche Freibeträge zur Verfügung. Diese Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Schenker oder Erblasser.
| Verwandtschaftsverhältnis zum Übertragenden | Persönlicher Steuerfreibetrag |
|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkelkinder | 200.000 € |
Die persönlichen Freibeträge können nach Ablauf von jeweils 10 Jahren erneut in voller Höhe für Schenkungen genutzt werden. Durch eine langfristig geplante, gestaffelte Übergabe über mehrere Jahrzehnte lassen sich erhebliche Vermögenswerte steuerfrei an die nächste Generation übertragen.
Warum ist die geplante Übergabe im Jahr 2026 zeitkritisch?
Eine geplante Betriebsübergabe im Jahr 2026 ist äußerst zeitkritisch, da verfassungsrechtliche und politische Entwicklungen das Ende der bisherigen großzügigen Steuerbefreiungen einläuten könnten. Unternehmer müssen im laufenden Jahr proaktiv handeln, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
- Anhängiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht: Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 prüft das Gericht die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen.
- Politische Reformpläne: Politische Initiativen fordern die Abschaffung der aktuellen Verschonungsmodelle und den Ersatz durch eine Pauschalgrenze von lediglich 5 Millionen Euro.
- Absicherung durch Schenkung: Da Gerichtsentscheidungen oft keinen rückwirkenden Schutz bieten, sollten Verträge und Schenkungen baldmöglichst notariell beurkundet werden.
Wann entfällt die Lohnsummenregel bei der Unternehmensübergabe?
Die Lohnsummenregel entfällt gemäß § 13a Abs. 3 ErbStG vollständig, wenn das übertragene Unternehmen nicht mehr als 5 Beschäftigte hat. In diesem Fall muss der Nachfolger nach der Übernahme keine Mindestlohnsumme nachweisen.
Was gehört zum schädlichen Verwaltungsvermögen bei der Erbschaftsteuer?
Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören Vermögenswerte, die nicht direkt dem Hauptzweck des Betriebs dienen, wie beispielsweise an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände sowie hohe unschädliche Geldbestände, die den gesetzlichen Freibetrag überschreiten.
Kann die Erbschaftsteuer für Unternehmen gestundet werden?
Ja, bei einem Erwerb von Todes wegen kann die Steuer auf begünstigtes Betriebsvermögen gemäß § 28 Abs. 1 ErbStG auf Antrag bis zu 7 Jahre gestundet werden, wobei der erste Jahresbetrag zinslos bleibt.
Was regelt das anhängige Bundesverfassungsgericht-Verfahren Az. 1 BvR 804/22?
In diesem Verfahren wird geprüft, ob die erhebliche steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber privatem Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungskonform ist. Eine Entscheidung könnte im Jahr 2026 zu einer grundlegenden Reform des Gesetzes führen.