Verdeckte Gewinnausschüttung: Risiken und Folgen vermeiden
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) birgt erhebliche steuerliche und strafrechtliche Risiken für GmbHs. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen typische Fallgruppen und wie Sie vGA-Risiken sicher umgehen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil gewährt, den ein ordentlicher Geschäftsleiter einem Außenstehenden unter sonst gleichen Bedingungen nicht eingeräumt hätte. Diese verdeckte Zuwendung führt zu einer nachträglichen Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns der GmbH und löst beim Gesellschafter eine zusätzliche Einkommensteuerpflicht aus. Zudem drohen erhebliche Haftungsrisiken für die Gesellschaft und im schlimmsten Fall strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung.
Auf einen Blick: Was Sie zur verdeckten Gewinnausschüttung wissen müssen
Eine verdeckte Gewinnausschüttung stellt eine unzulässige Vermögensminderung einer GmbH zugunsten ihres Gesellschafters dar, die außerhalb der regulären Gewinnverteilung oder Ausschüttungsbeschlüsse erfolgt.
- Fremdunübliche Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der GmbH, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
- Nachträgliche Hinzurechnung der vGA zum steuerpflichtigen Einkommen der GmbH mit 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
- Besteuerung beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
- Haftung der GmbH für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer sowie das Risiko strafrechtlicher Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung beschreibt eine unzulässige Vermögensverschiebung von der GmbH zum Gesellschafter, die steuerrechtlich korrigiert und beim Empfänger wie eine Gewinnausschüttung behandelt werden muss.
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sowie der ständigen Rechtsprechung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung jede durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung einer GmbH, die sich nachweislich auf das steuerliche Einkommen auswirkt und somit nicht das Ergebnis einer regulären Gewinnverteilung darstellt.
Der Fremdvergleich stellt hierbei das zentrale Prüfkriterium der Finanzbehörden dar. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter darf einem Gesellschafter keine Vorteile gewähren, die er einem gesellschaftsfremden Dritten verweigern würde. Dieser Maßstab gilt laut BFH-Urteil I R 36/22 aus dem Jahr 2024 uneingeschränkt auch für Minderheitsgesellschafter, sofern die Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Welche typischen Fallgruppen der vGA gibt es in der Praxis?
In der steuerlichen Praxis entsteht eine vGA meist durch unangemessene Verträge oder informelle Zuwendungen einer GmbH direkt an ihre Gesellschafter oder nahestehende Personen.
- Überhöhte Vergütungen: Unangemessen hohe Geschäftsführergehälter oder Tantiemen ohne branchenüblichen Fremdvergleich.
- Zinsgünstige Darlehen: Vergabe von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen der GmbH an den Gesellschafter.
- Verbilligte Überlassung: Vermietung oder Verpachtung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter unter dem marktüblichen Mietpreis.
- Private Kosten: Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten des Gesellschafters durch die GmbH und deren Verbuchung als Betriebsausgabe.
- Formelle Mängel: Rückwirkende Vereinbarungen oder Verträge, die vor der Durchführung nicht schriftlich fixiert wurden.
Welche steuerlichen Folgen hat die vGA für die GmbH?
Für die Kapitalgesellschaft führt eine aufgedeckte vGA zu erheblichen Steuernachzahlungen, da die verdeckte Ausschüttung das steuerliche Einkommen der Gesellschaft nicht mindern darf.
Auf Ebene der GmbH wird die vGA dem steuerlichen Einkommen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wieder hinzugerechnet. Auf diesen Betrag fällt eine Körperschaftsteuer von 15 % sowie der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer an.
Zudem erhöht die vGA den Gewerbeertrag der GmbH. Dies führt je nach Hebesatz der jeweiligen Gemeinde zu einer zusätzlichen Belastung mit Gewerbesteuer von typischerweise 14 % bis 17 %.
Die GmbH ist außerdem verpflichtet, auf die vGA eine Kapitalertragsteuer von 25 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Unterbleibt dieser Steuerabzug, haftet die GmbH für die ausstehenden Beträge.
Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für den Gesellschafter?
Der private Gesellschafter muss den erhaltenen wirtschaftlichen Vorteil nachträglich vollumfänglich als Kapitalertrag verwenden, was in der Regel zu einer spürbaren steuerlichen Mehrbelastung führt.
Der Vermögensvorteil gilt beim Gesellschafter als sonstige Einnahme aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
In bestimmten Fällen kann der Gesellschafter auf Antrag das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nutzen. Voraussetzung hierfür ist eine Mindestbeteiligung von 25 % oder eine Beteiligung von mindestens 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die GmbH.
Beim Teileinkünfteverfahren werden 60 % der verdeckten Ausschüttung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, während 40 % steuerfrei bleiben.
Steuerbelastung von GmbH und Gesellschafter im Vergleich
Die erheblichen steuerlichen Folgen einer aufgedeckten vGA führen in der Regel zu einer massiven wirtschaftlichen Doppelbelastung auf Ebene der GmbH und des Gesellschafters.
| Ebene | Steuerart | Regelsatz / Belastung |
|---|---|---|
| GmbH | Körperschaftsteuer | 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) |
| GmbH | Solidaritätszuschlag | 5,5 % auf die Körperschaftsteuer |
| GmbH | Gewerbesteuer | ca. 14 % bis 17 % (gemeindeabhängig) |
| GmbH | Kapitalertragsteuer | 25 % Anmeldungspflicht auf die Ausschüttung |
| Gesellschafter | Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) | 25 % gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG |
Zusätzlich zu den Steuernachforderungen erhebt das Finanzamt Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO. Diese betragen 1,8 % pro Jahr und fallen ab dem 15. Monat nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres an.
Achtung Strafrecht: Wann droht eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung?
Eine nachträglich entdeckte vGA kann bei einer steuerlichen Außenprüfung rasch den strafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.
Wenn eine vGA bewusst verschwiegen oder durch Scheinrechnungen verschleiert wird, liegt eine vorsätzliche Steuerverkürzung vor. Die Strafverfolgungsbehörden werten unvollständige Steuererklärungen in diesen Fällen konsequent als Steuerhinterziehung.
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Urteil BGH 1 StR 510/25 vom Februar 2026, dass sogenannte Schwarzentnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen einzustufen sind. Diese Gelder müssen zwingend als Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert werden, andernfalls drohen erhebliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Wie lässt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung sicher vermeiden?
Eine vGA lässt sich im Vorfeld nur durch den konsequenten Abschluss schriftlicher Verträge und die lückenlose Dokumentation aller Leistungsbeziehungen sicher vermeiden.
Sämtliche Verträge und Vereinbarungen müssen zwingend im Voraus und in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Nachträgliche oder rückwirkende Verträge werden von der Betriebsprüfung grundsätzlich nicht anerkannt.
Die vereinbarten Konditionen für Gehälter, Mieten oder Darlehen müssen jederzeit einem Fremdvergleich standhalten. Gesellschafter sollten daher regelmäßig Marktpreise und branchenübliche Vergütungen gewissenhaft dokumentieren.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung und welche steuerlichen Folgen hat sie für die GmbH?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung der GmbH ohne offene Ausschüttung. Sie erhöht nachträglich das zu versteuernde Einkommen der GmbH, wodurch 15 % Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer und zusätzlich 25 % Kapitalertragsteuer fällig werden.
Welche Strafen drohen bei einer nachträglich aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttung?
Neben steuerrechtlichen Nachzahlungszinsen von 1,8 % pro Jahr drohen bei vorsätzlicher Steuerverkürzung strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung. Laut dem BGH-Urteil 1 StR 510/25 aus dem Jahr 2026 können verdeckte Entnahmen zu empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen.
Gilt der Fremdvergleich auch für Gesellschafter, die keine Mehrheit an der GmbH besitzen?
Ja, der steuerliche Fremdvergleich gilt uneingeschränkt auch für Minderheitsgesellschafter. Der Bundesfinanzhof entschied im Urteil I R 36/22, dass eine vGA keine Beherrschungssituation voraussetzt, sofern die Vergütung ihre eigentliche Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
Wie berechnet sich die Kapitalertragsteuer bei einer verdeckten Gewinnausschüttung?
Die Kapitalertragsteuer beträgt regulär 25 % des ausgeschütteten Betrags. Übernimmt die GmbH diese Steuer für den Gesellschafter, erhöht dies den Wert der vGA weiter, da auch diese Übernahme als zusätzliche verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird.