Vorsteuerabzug: Welche Folgen haben fehlende Pflichtangaben auf Rechnungen?
Fehlende Pflichtangaben auf Rechnungen verhindern den sofortigen Vorsteuerabzug und bergen erhebliche Zinsrisiken. Erfahren Sie, wie Sie fehlerhafte Rechnungen richtig korrigieren.

Das Wichtigste auf einen Blick: Key Takeaways
- Kein Vorsteuerabzug ohne Vollständigkeit: Ohne alle gesetzlichen Angaben darf die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.
- Keine Rückwirkung bei Korrektur: Die nachträgliche Rechnungsberichtigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt zurück.
- Zinsrisiko bei Betriebsprüfungen: Wird die Vorsteuer aus unvollständigen Belegen zu früh gezogen, drohen Nachzahlungszinsen durch das Finanzamt.
Vorsteuer trotz fehlender Pflichtangaben ziehen: Ist das erlaubt?
Nein, ein Vorsteuerabzug bei unvollständigen Rechnungen ist gesetzlich unzulässig. Der Vorsteuerabzug setzt zwingend den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine nach den Vorschriften der §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Fehlen Pflichtangaben, ist das Recht auf Abzug ausgeschlossen. Das Recht entsteht erst mit Vorliegen des korrekten Belegs.
- Besitz einer formell ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
- Erbringung der Lieferung oder der sonstigen Leistung durch einen anderen Unternehmer.
- Verwendung der bezogenen Leistung für die steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit des Empfängers.
Welche Pflichtangaben muss eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten?
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist ein Dokument, das alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG vollständig enthält. Diese standardisierten Angaben ermöglichen es den Finanzbehörden, den Leistungsaustausch, die Steuerschuldner und die Umsatzsteuer eindeutig zu überprüfen. Fehlen diese notwendigen Kerninformationen, verliert das Schriftstück seine steuerliche Abzugsfähigkeit.
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
- Dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Das Ausstellungsdatum der Rechnung sowie eine fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer.
- Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung.
- Der genaue Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung.
- Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder Leistung.
- Der auf das Entgelt anzuwendende Steuersatz sowie der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag.
Was passiert, wenn Pflichtangaben auf der Rechnung fehlen?
Fehlende Pflichtangaben führen zum Verlust des Vorsteuerabzugs, bis eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung durch den Aussteller erfolgt.
- Prüfung des Dokumentenstatus: Nach der BFH-Rechtsprechung (wie im Beschluss BFH V B 61/23) muss ein Beleg Mindestmerkmale wie Aussteller, Empfänger, Leistung und Steuerbetrag aufweisen, um noch als korrigierbare Rechnung zu gelten.
- Gefahr der Nichtrechnung: Fehlen diese grundlegenden Mindestangaben völlig, liegt juristisch eine sogenannte Nichtrechnung vor, welche nicht berechtigt oder rückwirkend korrigiert werden kann.
- Ausschluss der steuerlichen Rückwirkung: Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 UStG stellt die Berichtigung kein rückwirkendes Ereignis dar. Der Vorsteuerabzug verschiebt sich zwingend auf den Zeitpunkt, an dem die korrekte Rechnung dem Unternehmen tatsächlich vorliegt.
Fehlerhafte Eingangsrechnung: Was ist in der Praxis zu tun?
Bei Fehlern müssen Unternehmer die Rechnung beim Aussteller reklamieren und dürfen den Vorsteuerabzug erst nach Erhalt des korrigierten Dokuments durchführen.
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Einzelne Pflichtangabe fehlt (z. B. das Leistungsdatum) | Fordern Sie eine korrigierte Rechnung beim Lieferanten an. Machen Sie den Vorsteuerabzug erst nach Erhalt geltend. |
| Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers fehlt | Fordern Sie eine Rechnungsberichtigung an. Nutzen Sie den Vorsteuerabzug keinesfalls vor dem tatsächlichen Eingang der Korrektur. |
| Dokument weist keine Mindestangaben auf (Nichtrechnung) | Lassen Sie sich eine komplett neue Rechnung ausstellen, da eine einfache Berichtigung rechtlich ausgeschlossen ist. |
| Rechnungsbetrag überschreitet 250 Euro brutto nicht (Kleinbetragsrechnung) | Prüfen Sie die vereinfachten Pflichtangaben nach § 33 UStDV. Wenn diese erfüllt sind, ist der Vorsteuerabzug auch ohne Steuernummer zulässig. |
Was ändert sich durch die E-Rechnung ab 2025/2026?
Mit Einführung der E-Rechnung müssen alle steuerrechtlichen Pflichtangaben zwingend im maschinenlesbaren XML-Teil der Datei fehlerfrei hinterlegt sein.
- Mangelhafte Datenstruktur: Enthält der strukturierte XML-Datensatz bei Formaten wie XRechnung oder ZUGFeRD fehlende Pflichtangaben, gilt die Rechnung steuerrechtlich sofort als fehlerhaft.
- Optische Täuschung: Ein visuell einwandfreies Begleit-PDF schützt nicht vor dem Verlust des Vorsteuerabzugs, da die Finanzbehörden primär den maschinenlesbaren XML-Teil prüfen.
- Automatisierte Prüfungsrisiken: Maschinelle Prüfungen der Finanzverwaltung erkennen fehlende Daten in strukturierten Datensätzen ohne Zeitverzögerung und verweigern den Abzug im Rahmen digitaler Prüfungen.
Darf ich die Vorsteuer ziehen, wenn die Steuernummer auf der Rechnung fehlt?
Nein, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine zwingende Pflichtangabe gemäß § 14 Abs. 4 UStG. Fehlt diese Angabe, ist der Vorsteuerabzug so lange unzulässig, bis der Beleg korrigiert wurde.
Kann eine fehlerhafte Rechnung mit steuerlicher Rückwirkung berichtigt werden?
Nein, nach § 14 Abs. 4 Satz 3 UStG stellt die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis dar. Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem dem Unternehmer die korrekte Rechnung vorliegt.
Ab wann gilt ein Dokument steuerrechtlich als Nichtrechnung?
Ein Beleg gilt als Nichtrechnung, wenn er so erhebliche Mängel aufweist, dass der Finanzverwaltung wesentliche Mindestangaben wie Aussteller, Empfänger, Leistung oder Steuersatz fehlen. Solche Dokumente können laut BFH-Rechtsprechung (BFH V B 61/23) nicht mehr rückwirkend korrigiert werden.
Gelten die strengen Pflichtangaben auch für Rechnungen unter 250 Euro?
Nein, für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto gelten vereinfachte Vorschriften nach § 33 UStDV. Bei diesen Kleinbetragsrechnungen sind unter anderem die Steuernummer und der Leistungsempfänger keine gesetzliche Pflichtangabe.