Wechsel von EÜR zur Bilanzierung: Wann Sie umstellen müssen
Wann müssen Gewerbetreibende von der EÜR zur Bilanz wechseln? Erfahren Sie alles über die Grenzwerte von 800.000 Euro Umsatz und den Ablauf der Umstellung.

Der Wechsel zur doppelten Buchführung steht an, wenn ein Gewerbe gesetzliche Grenzwerte überschreitet. Dies gilt ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro oder 80.000 Euro Gewinn. Die Pflicht zur Bilanzierung beginnt jedoch erst nach einer offiziellen Aufforderung durch das Finanzamt.
Auf einen Blick: Wann steht der Wechsel zur Bilanz an?
Der Wechsel zur doppelten Buchführung ist für Gewerbetreibende ab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn pro Wirtschaftsjahr verbindlich vorgeschrieben.
| Kriterium | Steuerlich (§ 141 AO) | Handelsrechtlich (§ 241a HGB) |
|---|---|---|
| Umsatzgrenze | Mehr als 800.000 € im Kalenderjahr | Mehr als 800.000 € an zwei Folgejahren |
| Gewinngrenze | Mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr | Mehr als 80.000 € an zwei Folgejahren |
| Wechsel-Zeitpunkt | Nach Aufforderung im Folgejahr | Automatisch nach dem zweiten Jahr |
Ab wann muss ich von EÜR zur doppelten Buchführung wechseln?
Ein Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung erfolgt niemals rückwirkend, sondern stets mit Beginn des Wirtschaftsjahres nach Erhalt der finanzamtlichen Aufforderung.
Viele Gründer befürchten fälschlicherweise eine sofortige Umstellung mitten im laufenden Geschäftsjahr. Die Gesetze sehen jedoch großzügige Übergangsfristen vor, um die Buchhaltung ordnungsgemäß anzupassen.
- Keine rückwirkende Pflicht: Die Überschreitung im laufenden Jahr führt nicht zur sofortigen Bilanzierung.
- Aufforderung abwarten: Für die steuerliche Pflicht ist ein offizieller Bescheid des Finanzamts zwingend nötig.
- Vorbereitung im Folgejahr: Nach der Aufforderung bleibt Ihnen mindestens ein Jahr Zeit für die Umstellung.
Die steuerrechtliche Pflicht nach § 141 AO
Die steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO greift für gewerbliche Unternehmer, sobald die gesetzlich festgelegten Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden.
Gemäß der deutschen Abgabenordnung müssen gewerbliche Betriebe ab bestimmten Schwellenwerten bilanzieren. Laut § 141 Abs. 1 AO liegt die Umsatzgrenze bei mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr. Die Gewinngrenze beträgt mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
Nach § 141 Abs. 2 AO tritt die Pflicht nicht automatisch ein. Sie beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der schriftlichen Mitteilung folgt.
Die handelsrechtliche Pflicht nach § 241a HGB
Einzelkaufleute müssen laut § 241a HGB bilanzieren, wenn sie die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn zwei Jahre in Folge überschreiten.
Nach § 238 Abs. 1 HGB ist grundsätzlich jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Einzelkaufleute erhalten jedoch unter bestimmten Bedingungen eine gesetzliche Erleichterung.
Gemäß § 241a HGB entfällt die Buchführungspflicht, wenn die Umsatz- und Gewinnwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten werden. Werden beide Werte in zwei folgenden Geschäftsjahren überschritten, ist die Bilanzierung ab dem nächsten Stichtag zwingend.
Gilt die Buchführungspflicht auch für Freiberufler?
Freiberufler sind unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinns gesetzlich von der doppelten Buchführung und Bilanzierungspflicht vollständig befreit.
Ein Freiberufler übt eine selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus. Diese freien Berufe sind im Einkommensteuergesetz unter § 18 EStG definiert. Sie unterliegen nicht der deutschen Gewerbeordnung, weshalb sie unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Größe dauerhaft von der Bilanzierungspflicht befreit bleiben.
- Dauerhaftes Recht auf EÜR: Freie Berufe dürfen ihren Gewinn immer einfach ermitteln.
- Keine handelsrechtliche Pflicht: Sie sind keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches.
- Ausnahme Partnerschaftsgesellschaften: Auch Zusammenschlüsse von Freiberuflern bleiben von der Bilanzierung befreit.
Der praktische Ablauf: Wie gelingt der Wechsel?
Der Wechsel erfordert die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und die Anpassung der Buchhaltungssoftware zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahres.
- Eröffnungsbilanz erstellen: Erfassen Sie sämtliche Vermögenswerte sowie alle offenen Forderungen und Verbindlichkeiten.
- Übergangsgewinn ermitteln: Korrigieren Sie doppelt erfasste oder vergessene Posten beim Wechsel der Systeme.
- Software einrichten: Stellen Sie Ihre Finanzbuchhaltung auf das System der doppelten Buchführung um.
Muss ich sofort bilanzieren, sobald ich im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 800.000 Euro überschreite?
Nein, die steuerrechtliche Pflicht zur doppelten Buchführung beginnt gemäß § 141 Abs. 2 AO erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die schriftliche Aufforderung des Finanzamts folgt.
Was passiert, wenn ich trotz Überschreitung der Grenzen keine Aufforderung vom Finanzamt erhalte?
Solange das Finanzamt Ihnen keine Aufforderung zusendet, besteht keine steuerrechtliche Bilanzpflicht. Beachten Sie jedoch, dass eingetragene Kaufleute nach § 241a HGB unabhängig davon handelsrechtlich bilanzierungspflichtig werden können.
Kann ich als Freiberufler freiwillig von der EÜR zur doppelten Buchführung wechseln?
Ja, ein freiwilliger Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ist für Freiberufler jederzeit möglich. Diese Entscheidung bindet den Steuerpflichtigen jedoch für einen Zeitraum von mindestens drei Wirtschaftsjahren.