Telearbeitspauschale 2026: Steuern sparen im Home-Office und Coworking Space
Das Telearbeitspauschale 2026 entlastet Arbeitnehmer in Österreich mit bis zu 300 Euro steuerfrei. Erfahren Sie alles über Tagessätze, Voraussetzungen für ergonomisches Mobiliar und künftige Gesetzesänderungen.

Wer in Österreich im Jahr 2026 außerhalb des Betriebs arbeitet, kann ein steuerfreies Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro geltend machen. Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) regelt diesen Freibetrag präzise mit einem festen Tagessatz und einer jährlichen Höchstgrenze für Arbeitstage. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt entweder direkt lohnsteuerfrei durch den Arbeitgeber oder nachträglich über die jährliche Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt Österreich.
Auf einen Blick: Die wichtigsten Fakten zur Telearbeitspauschale
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für das Kalenderjahr 2026 basieren auf festgelegten Höchstwerten und engen gesetzlichen Grenzen. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten steuerlichen Kerndaten für Beschäftigte in Österreich übersichtlich zusammen:
| Kriterium | Steuerliche Regelung 2026 |
|---|---|
| Täglicher Pauschalbetrag | 3,00 Euro |
| Maximale Anzahl förderbarer Tage | 100 Tage pro Kalenderjahr |
| Maximaler steuerfreier Jahresbetrag | 300,00 Euro insgesamt |
| Zusätzliches ergonomisches Mobiliar | Bis zu 300,00 Euro absetzbar (ab 26 Telearbeitstagen) |
Was ist die Telearbeitspauschale 2026?
Das Telearbeitspauschale ist ein gesetzlich geregelter, steuer- und sozialversicherungsfreier Pauschalbetrag zur Abgeltung von Kosten, die Arbeitnehmern durch die berufliche Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte entstehen. Gemäß den Bestimmungen des österreichischen Telearbeitsgesetzes löste dieser Begriff die frühere Bezeichnung der Home-Office-Pauschale offiziell ab.
Durch diese gesetzliche Neuausrichtung sind seit dem Jahr 2025 nicht mehr nur Tätigkeiten in der eigenen Wohnung steuerlich begünstigt. Die gesetzliche Regelung umfasst nun ausdrücklich auch das Arbeiten in Coworking Spaces, Bibliotheken oder Cafés, sofern eine entsprechende schriftliche Telearbeitsvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegt.
Wie hoch ist die Telearbeitspauschale 2026 in Österreich?
Die maximale steuerliche Begünstigung für das Telearbeitspauschale liegt im gesamten Kalenderjahr 2026 bei 300 Euro pro Arbeitnehmer. Dieser Höchstbetrag ergibt sich rechnerisch aus dem gesetzlich verankerten Tagessatz von exakt 3 Euro für jeden nachgewiesenen Telearbeitstag.
Die steuerliche Förderung ist pro Person auf höchstens 100 Telearbeitstage im Kalenderjahr limitiert. Selbst wenn Beschäftigte an mehr als 100 Tagen im Jahr von zu Hause oder von anderen Orten aus arbeiten, verbleibt der maximale steuerfreie Betrag bei dem gesetzlichen Deckel von 300 Euro.
Wann gilt ein Tag steuerlich als Telearbeitstag?
Ein Tag gilt steuerlich nur dann als Telearbeitstag, wenn die berufliche Tätigkeit an diesem Kalendertag ausschließlich in der Wohnung oder an einem anderen vereinbarten Telearbeitsort erbracht wird. Sobald ein Arbeitnehmer am selben Tag auch an der regulären Betriebsstätte des Arbeitgebers arbeitet, entfällt der steuerliche Anspruch für diesen gesamten Tag.
Die exakten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Telearbeitstages umfassen folgende gesetzliche Kriterien:
- Die gesamte tägliche Arbeitszeit muss außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers absolviert werden.
- Es muss eine schriftliche Vereinbarung über Telearbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den jeweiligen Zeitraum existieren.
- Ein Mischbetrieb innerhalb eines Tages, bei dem der Vormittag zu Hause und der Nachmittag im Büro verbracht wird, schließt den Tag von der Pauschale aus.
- Die Tage der Telearbeit müssen im Lohnkonto des Arbeitgebers fortlaufend und nachweisbar dokumentiert sein.
Auszahlung oder Werbungskosten? So wird die Pauschale verrechnet
Das Telearbeitspauschale kann auf zwei unterschiedliche Arten steuerlich berücksichtigt werden, je nachdem, ob sich der Arbeitgeber direkt finanziell beteiligt. Die Verrechnung der Pauschale erfolgt über klar definierte administrative Schritte des Steuerrechts.
- Auszahlung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber zahlt den Betrag von bis zu 3 Euro täglich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei direkt mit dem monatlichen Gehalt aus. Dieser ausgezahlte Betrag wird auf dem Jahreslohnzettel (L16) ausgewiesen.
- Geltendmachung als Werbungskosten: Zahlt der Arbeitgeber keine oder nur eine geringere Pauschale, kann der Arbeitnehmer die Differenz in der Arbeitnehmerveranlagung ansetzen. Das Finanzamt berechnet diese Differenz automatisch anhand der gemeldeten Telearbeitstage.
- Kombination beider Varianten: Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise nur 1,50 Euro pro Tag vom Arbeitgeber, können die verbleibenden 1,50 Euro pro Telearbeitstag nachträglich als Werbungskosten in der Steuererklärung deklariert werden.
Zusatzförderung: Bis zu 300 Euro für ergonomisches Mobiliar absetzen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte zusätzlich zum Pauschale die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar steuerlich geltend machen. Diese Regelung ermöglicht einen zusätzlichen Steuervorteil von bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr, wodurch die gesamte steuerliche Entlastung im Zusammenhang mit Telearbeit auf bis zu 600 Euro steigen kann.
Für die Anerkennung des Aufwands müssen Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr an mindestens 26 Arbeitstagen ausschließlich in Telearbeit tätig gewesen sein. Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern gehören nachweislich ergonomisch gestaltete Bürostühle, professionelle Schreibtische sowie augenschonende Arbeitsplatzbeleuchtungen.
Sollten die tatsächlichen Anschaffungskosten für die ergonomischen Möbel den jährlichen Grenzwert von 300 Euro übersteigen, geht der restliche Betrag nicht verloren. Das österreichische Steuerrecht sieht für diese Fälle einen zeitlichen Vortrag vor, sodass die verbleibenden Kosten in den Folgejahren jeweils bis zum Höchstbetrag von 300 Euro jährlich abgesetzt werden können.
Ausblick 2027: Fällt die Telearbeitspauschale bald weg?
Die steuerliche Landschaft rund um das Thema Telearbeit steht vor einer potenziellen Zäsur. Eine im Juni 2026 eingebrachte Regierungsvorlage sieht vor, das steuerfreie Telearbeitspauschale mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2027 vollständig abzuschaffen, um die Verwaltung zu vereinfachen und das Steuersystem zu reformieren.
Diese vorgeschlagene Abschaffung betrifft nach dem aktuellen Entwurf jedoch ausschließlich die tägliche Pauschale von 3 Euro. Der steuerliche Abzug für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar im Ausmaß von bis zu 300 Euro pro Jahr soll nach den Plänen der Gesetzgebung auch über das Jahr 2026 hinaus unverändert erhalten bleiben.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese geplante Gesetzesänderung für das Jahr 2027 im Parlament noch nicht final beschlossen wurde. Beschäftigte können daher im gesamten Kalenderjahr 2026 die bestehenden Begünstigungen der Telearbeitspauschale in vollem Umfang und ohne Einschränkungen nutzen.
Gilt die Telearbeitspauschale 2026 auch für das Arbeiten im Café oder Coworking Space?
Ja. Das seit 2025 geltende Telearbeitsgesetz hat die engen Grenzen der alten Home-Office-Regelung aufgehoben. Seitdem sind neben der eigenen Wohnung auch andere vereinbarte Orte wie Coworking Spaces oder Cafés steuerlich als Telearbeitsorte anerkannt, sofern eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegt.
Was passiert, wenn ich an einem Tag halbtags zu Hause und halbtags im Büro arbeite?
In diesem Fall kann für den betroffenen Kalendertag kein Telearbeitspauschale geltend gemacht werden. Die steuerrechtlichen Richtlinien verlangen, dass die berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Tag ausschließlich außerhalb der regulären Betriebsstätte des Arbeitgebers ausgeübt wird.
Wie wirkt sich die Anschaffung eines ergonomischen Bürostuhls aus, der mehr als 300 Euro kostet?
Wenn die Anschaffungskosten für das ergonomische Möbelstück 300 Euro übersteigen, können im Anschaffungsjahr maximal die gesetzlichen 300 Euro geltend gemacht werden. Der verbleibende Differenzbetrag kann in den Folgejahren als Werbungskosten vorgetragen und abgesetzt werden.
Kann ich die Telearbeitspauschale rückwirkend beim Finanzamt geltend machen, wenn der Arbeitgeber nichts bezahlt hat?
Ja. Wenn der Arbeitgeber die Pauschale unterjährig nicht oder nicht in voller Höhe steuerfrei ausgezahlt hat, können Arbeitnehmer die (Differenz-)Pauschale im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt den Betrag auf Basis der gemeldeten Telearbeitstage.