Telearbeitspauschale in Österreich: Richtig von der Steuer absetzen
Alles zur neuen Telearbeitspauschale in Österreich ab 2025: So setzen Sie Arbeitstage im Homeoffice und ergonomische Büromöbel richtig von der Steuer ab.

Wer in Österreich im Homeoffice arbeitet, kann die anfallenden Kosten im Jahr 2026 über die Telearbeitspauschale steuerlich absetzen. Diese Regelung sichert Arbeitnehmern pro Arbeitstag außerhalb der Betriebsstätte einen festen steuerfreien Betrag oder einen entsprechenden Werbungskostenabzug. In Kombination mit Ausgaben für ergonomische Büromöbel können Steuerzahler dadurch jährlich mehrere Hundert Euro sparen.
Auf einen Blick: Die wichtigsten Fakten zur Telearbeitspauschale
- 3 Euro pro Tag: So viel können Arbeitnehmer für jeden Tag im Homeoffice steuerfrei erhalten oder als Werbungskosten abziehen.
- Maximal 100 Tage: Die Pauschale ist jährlich auf höchstens 100 Tage begrenzt, was einen Maximalbetrag von 300 Euro pro Jahr ergibt.
- Namensänderung: Die frühere Homeoffice-Pauschale wurde mit dem Inkrafttreten des Telearbeitsgesetzes ab 2025 dauerhaft in Telearbeitspauschale umbenannt.
- 300 Euro extra für Möbel: Für die Anschaffung von ergonomischen Büromöbeln können zusätzlich bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr abgesetzt werden.
Was ist die neue Telearbeitspauschale in Österreich?
Die Telearbeitspauschale ist eine steuerliche Erleichterung in Österreich, die die finanzielle Belastung durch die Arbeit von zu Hause oder anderen privaten Orten ausgleicht. Sie wurde im Rahmen des Telearbeitsgesetzes (TelearbG) ab dem Kalenderjahr 2025 dauerhaft eingeführt und löste die zeitlich begrenzte Homeoffice-Pauschale ab.
Entgegen ursprünglichen Befürchtungen im Vorfeld der Gesetzgebung wurde die steuerliche Begünstigung nicht abgeschafft, sondern rechtlich auf eine neue, breitere Basis gestellt. Eine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist das Vorliegen einer schriftlichen Telearbeitsvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
Die maximale Höhe der täglichen und jährlichen steuerfreien Beträge bleibt über die Jahre hinweg stabil, während historische Sonderregelungen aus den Jahren 2020 bis 2023 endgültig der Vergangenheit angehören.
| Jahr | Tagessatz (in EUR) | Maximal nutzbare Tage | Maximaler Jahresbetrag (in EUR) |
|---|---|---|---|
| 2024 | 3,00 | 100 | 300,00 |
| 2025 | 3,00 | 100 | 300,00 |
| 2026 | 3,00 | 100 | 300,00 |
| 2027 | 3,00 | 100 | 300,00 |
In den Jahren der Corona-Pandemie galten teilweise abweichende Sonderregelungen und zeitliche Befristungen. Seit der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2025 sind die Parameter von 3 Euro pro Tag und maximal 100 Tagen pro Kalenderjahr jedoch als konstanter Standard im österreichischen Einkommensteuergesetz verankert.
Wie funktioniert die Auszahlung und der Steuerausgleich?
Für die steuerliche Berücksichtigung der Telearbeitspauschale im Jahr 2026 gibt es für Arbeitnehmer zwei verschiedene Wege, je nachdem, ob der Arbeitgeber einen freiwilligen Zuschuss leistet.
- Variante 1: Steuerfreie Auszahlung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber zahlt die Pauschale bis zu 3 Euro pro Tag direkt lohnsteuerfrei mit dem Gehalt aus. Diese Tage werden automatisch im Lohnzettel (L16) erfasst und an das Finanzamt übermittelt, ohne dass der Arbeitnehmer im Steuerausgleich aktiv werden muss.
- Variante 2: Geltendmachung als Werbungskosten: Zahlt der Arbeitgeber keinen oder einen geringeren Betrag aus, wird die Differenz geltend gemacht. Der Arbeitnehmer trägt die Anzahl der geleisteten Telearbeitstage in der Arbeitnehmerveranlagung ein.
- Berechnung der Differenz: Das Finanzamt berechnet automatisch den zustehenden Betrag. Bei 80 dokumentierten Tagen ohne Arbeitgeber-Zuschuss ergibt sich somit ein abzugsfähiger Werbungskosten-Betrag von 240 Euro.
- Mischform: Hat der Arbeitgeber beispielsweise nur 1 Euro pro Tag steuerfrei ausbezahlt, können die verbleibenden 2 Euro pro Tag (bei 100 Tagen maximal 200 Euro) nachträglich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ergonomische Büromöbel absetzen: Bis zu 300 Euro extra
Zusätzlich zur täglichen Pauschale erlaubt der Gesetzgeber den Abzug von Anschaffungskosten für ergonomisches Mobiliar zur Nutzung am Heimarbeitsplatz. Voraussetzung für diesen Steuerabzug ist, dass der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr an mindestens 26 Tagen nachweislich in Telearbeit gearbeitet hat.
Unter diese Regelung fallen ergonomisch geeignete Einrichtungsgegenstände wie Drehstühle, Schreibtische oder blendfreie Beleuchtungskörper bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro pro Jahr. Übersteigt der Kaufpreis eines Möbelstücks diesen Betrag, kann der Restwert in den Folgejahren schrittweise mit jeweils maximal 300 Euro pro Jahr steuerlich abgesetzt werden.
Was gilt für Selbständige? Die Arbeitsplatzpauschale
Selbständige und Einpersonenunternehmen (EPUs) nutzen in Österreich nicht die Telearbeitspauschale, sondern die steuerliche Arbeitsplatzpauschale für ihre Tätigkeit von zu Hause aus.
| Einkommenssituation des Selbständigen | Maximale jährliche Arbeitsplatzpauschale 2026 |
|---|---|
| Keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte außerhalb der Wohnung (oder diese betragen maximal 13.539 Euro) | 1.200 Euro |
| Andere aktive Erwerbseinkünfte außerhalb der Wohnung übersteigen die Grenze von 13.539 Euro | 300 Euro |
Diese Pauschale deckt alle Ausgaben ab, die für die Nutzung der privaten Wohnung zu betrieblichen Zwecken entstehen, wie etwa Strom, Heizung und Miete. Auch für Selbständige bleibt der zusätzliche Abzug von ergonomischen Möbeln bis 300 Euro unter den gleichen gesetzlichen Bedingungen bestehen.
Häusliches Arbeitszimmer vs. Telearbeitspauschale
Die steuerliche Absetzung eines häuslichen Arbeitszimmers unterliegt im österreichischen Steuerrecht weitaus strengeren Hürden als die einfache Telearbeitspauschale. Für ein echtes Arbeitszimmer muss der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen und fast ausschließlich beruflich genutzt werden.
Die Telearbeitspauschale hingegen erfordert keinen extra Raum und kann auch dann beansprucht werden, wenn am Küchentisch oder im Wohnzimmer gearbeitet wird. Da die Voraussetzungen für das steuerliche Arbeitszimmer von den Finanzämtern sehr restriktiv geprüft werden, stellt die Telearbeitspauschale für die Mehrheit der Steuerzahler die unkompliziertere Alternative dar.
Häufige Fragen zur Telearbeitspauschale
Wurde die Homeoffice-Pauschale in Österreich abgeschafft?
Nein, die Pauschale wurde nicht abgeschafft. Sie wurde im Rahmen des Telearbeitsgesetzes ab dem Jahr 2025 dauerhaft im Steuerrecht verankert und lediglich in Telearbeitspauschale umbenannt.
Wie trage ich die Homeoffice-Pauschale im Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) ein?
Wenn der Arbeitgeber die Pauschale nicht bereits steuerfrei ausgezahlt hat, tragen Sie die Anzahl der geleisteten Telearbeitstage im Formular L1 (bzw. online in FinanzOnline) ein. Das Finanzamt berechnet den zustehenden Betrag von 3 Euro pro Tag automatisch.
Zählen halbe Tage im Homeoffice auch für die Telearbeitspauschale?
Nein, die Telearbeitspauschale steht nur für Tage zu, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung oder an einem vereinbarten Telearbeitsort ausgeübt wurde. Tage mit anteiliger Präsenz im Büro des Arbeitgebers zählen nicht.
Gilt die Telearbeitspauschale auch für das Jahr 2027 unverändert?
Ja, die gesetzliche Regelung im Einkommensteuergesetz ist dauerhaft angelegt. Die Werte von 3 Euro pro Tag und maximal 100 Tagen (300 Euro pro Jahr) gelten nach aktuellem Stand auch für das Jahr 2027 unverändert weiter.